Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

GKK Tax Insights: Wichtige Steuernews zum Jahreswechsel 

1. Jahreswechsel 2025/2026 in der Finanzbuchhaltung

Das neue Jahr 2026 steht inzwischen bereits in den Startlöchern. Ein Jahreswechsel eröffnet in der Finanzbuchhaltung verschiedene Möglichkeiten, Anpassungen vorzunehmen und neue Maßnahmen umzusetzen.

Wir stellen Ihnen nachfolgend die nach unserer Meinung interessantesten Änderungsmöglichkeiten bei der Anlage eines neuen Jahresbestandes in Kanzlei-Rechnungswesen vor:

Untersammelfunktionen für Debitoren- und Kreditorenkonten einrichten

Wer kennt dieses Thema in der Finanzbuchhaltung nicht: Man würde am liebsten unterjährig die Krankenkassen oder Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen debitorisch bzw. kreditorisch erfassen, damit diese einfacher und schneller abzustimmen sind. Eine gute Nachricht, dies ist grundsätzlich möglich.

Es empfiehlt sich dafür einen separaten Nummernkreis anzulegen. Zu beachten ist, dass spätestens im Jahresabschluss die Umbuchung von den Debitoren und den Kreditoren auf des korrekten Bilanzkonto für den Bilanzausweis erfolgen muss. Dies ist zum Beispiel der gesonderte Ausweis unter Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen oder Verbindlichkeiten soziale Sicherheit für die Krankenkassen.

Um sich beim Jahresabschluss das lästige Umbuchen dieser Konten in Folge zu ersparen, gibt es in DATEV die Untersammelfunktion für Debitoren- und Kreditorenkonten.

Unterjährig ist in DATEV leider nur bei noch nicht bebuchten Debitoren- und Kreditorengruppen die Einrichtung einer Untersammelfunktion möglich. Bei der Jahresübernahme des Bestandes in Kanzlei-Rechnungswesen kann man dagegen relativ unkompliziert Untersammelfunktionen für verschiedene Personenkontenbereiche vergeben. Es kann immer nur für eine gesamte Kontengruppe (z.B. die Konten 70000 bis 79999) eine Untersammelfunktion vergeben werden.

Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie unterjährig in der Buchhaltung den Ausweis der Krankenkassen oder Forderungen und Verbindlichkeiten verbundener Unternehmen auf den Debitoren bzw. Kreditoren wünschen. Bei selbstbuchenden Mandanten unterstützen wir auch bei der Einrichtung dieser Untersammelfunktionen in DATEV.

Kontenrahmen wechseln / Branchenpaket bzw. Lösung einstellen

Bei der Anlage eines neuen Wirtschaftsjahres in Kanzlei-Rechnungswesen können Sie nicht nur den Kontenrahmen wechseln, sondern auch Branchenpakete bzw. Lösungen einstellen. 

DATEV bietet derzeit knapp 30 Branchenpakete zum Einsatz in Kanzlei-Rechnungswesen an, unter anderem gibt es für folgende Branchen Pakete, die konkret nach den Anforderungen der Firmen gestaltet wurden: Bau- und Handwerk, Wohnungsunternehmen, Hotels und Gaststätten und Vereine, Stiftungen, gGmbH. Eventuell befindet sich bei den Branchenpaketen auch ein Paket, das Ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung passender darstellt, als die Standardkontenrahmen SKR03 und SKR04. Für den Bereich Vermietung und Verpachtung gibt es zwar kein eigenes Branchenpaket, jedoch einen Kontenrahmen mit einer Schnittstelle zu den Steuerprogrammen.

Bei Interesse an einem Branchenpaket können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

Jahresübernahme in DATEV Unternehmen online

Bei der Jahresübernahme eines Bestandes in DATEV Unternehmen online gibt es einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt:

Bei der Bearbeitungsform DATEV Belege online Standard müssen Sie keine Jahresübernahme durchführen. Hier ist die Anlage eines neuen Ordners für die Ablage der Belege ausreichend.

Bei der Bearbeitungsform DATEV Belege online Erweitert müssen Sie dagegen eine Jahresübernahme durchführen. Wenn Sie bei der Jahresübernahme auswählen, dass bei der Jahresübernahme ein neuer Ordner angelegt werden soll, übernimmt das Programm die Anlage eines Ablageordners für das neue Wirtschaftsjahr automatisch für Sie.

Bei der Jahresübernahme in der Anwendung DATEV Kassenbuch online bitte beachten, dass bei der Jahresübernahme der Endbestand des alten Jahres als Anfangsbestand für das neue Wirtschaftsjahr übernommen wird. Der Anfangsbestand kann leider nicht mehr geändert werden. Die DATEV empfiehlt daher bei Kassenbuch online, die Jahresübernahme erst dann durchzuführen, wenn das Vorjahr abgeschlossen ist.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie noch Fragen zur Jahresübernahme in DATEV Unternehmen online haben oder Unterstützung benötigen.

Möglichkeit der Erhöhung der Sachkontenlänge in Kanzlei-Rechnungswesen

Seit Januar 2025 werden die Werte der Jahresabschlüsse in Kanzlei-Rechnungswesen von der DATEV auf Basis von Kontenzwecken aufbereitet, die Aufbereitung auf Basis von Zuordnungstabellen wurde von der DATEV gleichzeitig eingestellt.

Die Darstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss orientiert sich dabei an dem beim jeweiligen Konto hinterlegten Kontenzweck. Bei der Anlage eigener Konten muss der Kontenzweck von Ihnen jeweils selbständig gepflegt werden.

Es gibt Buchhaltungen, die z.B. bei den laufenden Fahrzeug-Betriebskosten für jeden Mitarbeiter ein eigenes Konto anlegen. Dies hätte zur Folge, dass die Kontenzwecke ständig angepasst werden müssen.

Wir würden betroffenen Mandanten daher vorschlagen, die Sachkontenlänge in den Grunddaten Rechnungswesen von z.B. vier Stellen auf sechs Stellen zu verlängern. Die Mandanten hätten dann den Vorteil, dass sie z.B. bei den laufenden Fahrzeug-Betriebskosten insgesamt 99 zusätzliche Konten anlegen könnten, ohne dass der Kontenzweck geändert werden müsste. Beim SKR04 könnten z.B. die Konten 653000 bis 653099 alle für die laufenden Fahrzeug-Betriebskosten verwendet werden, ohne dass die Kontenzwecke angepasst werden müssten.

Bitte stimmen Sie sich gerne mit Ihrem betreuenden Sachbearbeiter bei uns ab, wenn Sie die Erhöhung der Sachkontenlänge wünschen oder auch noch weitere Fragen in diesem Zusammenhang haben.

Vorbereitung Bewirtungsbelege für den Jahresabschluss

In der Hektik des Tagesgeschäftes kommt es sicherlich vor, dass Sie Bewirtungsbelege in der Finanzbuchhaltung erfassen, ohne dass Sie genauer prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für den Abzug von 70% der Bewirtungskosten für ein Geschäftsessen mit Geschäftspartnern als Betriebsausgaben auch erfüllt sind.

Um erheblichen Mehraufwand für Sie im Rahmen einer eventuell erst Jahre später stattfindenden Betriebsprüfung des Finanzamtes zu vermeiden, nachfolgend einige Hinweise zum Thema:

Achten Sie bitte darauf, dass der Bewirtungsbeleg korrekt ausgefüllt ist. Der Bewirtungsbeleg muss folgende Angaben enthalten:

  • Anlass der Bewirtung (genaue Bezeichnung des Grundes der Bewirtung, allgemeine Formulierungen wie z.B. „Arbeitsessen“ werden vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt)

  • Ort und Tag der Bewirtung

  • Teilnehmer der Bewirtung (namentlich, Unternehmer ist mit aufzuführen)

  • Bei einer Bewirtung in einem Restaurant ist die Rechnung dem Bewirtungsbeleg beizufügen (für den Vorsteuerabzug sind die Regelungen zu Kleinbetragsrechnungen bis brutto Euro 250,00 sowie für höhere Rechnungen die Voraussetzungen des § 14 des Umsatzsteuergesetzes zu beachten)

Hinweis für selbstbuchende Mandanten

Aufteilung der Bewirtungskosten sowie Erfassung auf eigenen Konten

Die Bewirtungskosten sollten in der Finanzbuchhaltung auf jeweils eigenen Konten erfasst werden. Die abzugsfähigen Bewirtungskosten in Höhe von 70% auf den Konten #4650 (SKR03) oder #6640 (SKR04) und die nicht abzugsfähigen Bewirtungskosten – 30% der Aufwendungen – auf den Konten #4654 (SKR03) oder #6644 (SKR04).

Es besteht in Kanzlei-Rechnungswesen die Möglichkeit individuelle Steuerschlüssel für eine automatische Umbuchung der nicht abziehbaren Bewirtungskosten zu hinterlegen. 

Speziell für selbstbuchende Mandanten: Frühere Übermittlung Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt bei Vorsteuerguthaben

Sollte sich im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein Vorsteuerguthaben ergeben, besteht in Kanzlei Rechnungswesen die Möglichkeit, den Datenübermittlungstermin an das Rechenzentrum so einzustellen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit Guthaben sofort nach Fertigstellung der Buchhaltung an das Finanzamt übermittelt werden.

Eine sofortige Übermittlung führt in der Regel dazu, dass Sie die Vorsteuerguthaben – sofern es keine Rückfragen vom Finanzamt gibt – bereits vor der Fälligkeit vom Finanzamt erstattet bekommen. Sollten Sie bereits mehrfach Vorsteuerguthaben gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht haben, so sind Rückfragen des Finanzamtes eher selten.

 


 

2. Wichtige Steuertermine sowie Erledigungen zum Jahreswechsel 2025/2026

Das Jahresende rückt näher und bringt neben den Feiertagen auch eine Reihe von Aufgaben mit sich, die erledigt werden müssen – besonders im Steuerbereich, wo zum Jahreswechsel zahlreiche Fristen und Erledigungen anfallen.

Damit Sie auch in dieser hektischen Zeit den Überblick behalten, haben wir für Sie eine Übersicht der wichtigsten Steuertermine sowie Aufgaben zum Jahreswechsel zusammengestellt:

Die wichtigsten Steuertermine im Überblick

Beschreibung

Frist

Erläuterung

Vierteljährlich Vorauszahlungen

10. Dezember 2025

Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (Vorauszahlungen): Falls Sie Vorauszahlungen leisten müssen, sollten diese spätestens bis zu diesem Datum überwiesen werden.

 

Tipp: Anpassung der ESt/KSt-VZ sowie GewSt-VZ IV/2025 noch bis zum 31. Dezember 2025.

 

Bitte teilen Sie uns mit, mit welchem Jahresergebnis Sie für das folgende Geschäftsjahr planen. Abhängig davon kann ggf. ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden.

 

Kommen Sie gerne auf uns zu, wir unterstützen Sie gerne.

Sozialversicherungsbeiträge

23. Dezember 2025

Kurz vor dem Jahreswechsel sind die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember fällig.

Dies betrifft sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteile. Aufgrund der Feiertage ist es wichtig, diese Frist nicht aus den Augen zu verlieren, um zusätzliche Kosten durch Verzögerungen zu vermeiden.

Zusammenfassende Meldung für November 2025 

29. Dezember 2025

 

Ablauf der Frist für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2024

Gesetzliche Frist bis zum 31. Dezember 2025

 

Umsatzsteuervoranmeldung des vorangegangenen Voranmeldezeitraums

12. Januar 2026

Abzugebender Voranmeldezeitraum abhängig von Dauerfristverlängerung für 2025:

 

Im Regelfall muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich bis zum 10. des Folgemonats abgeben.

 

Durch die Dauerfristverlängerung verschiebt sich diese Abgabefrist um einen Monat.

Antrag Dauerfristverlängerung (Sondervorauszahlung) für das Jahr 2026

12. Januar 2026 bzw. 10. Februar 2026 (gleichzeitig mit Abgabe USt-VA Dezember 2025)

 

Abhängig von Dauerfristverlängerung 2025

 

Bei jährlicher sowie vierteljährlicher Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung entfällt die Abgabe der Sondervorauszahlung. 

 

Bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung muss die Sondervorauszahlung zusammen mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2025 an das Finanzamt übermittelt werden.

Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder quartalsweise

 

Ab einer Zahllast (Umsatzsteuer) von EUR 9.000 im Vorjahr muss die Umsatzsteuervoranmeldung ab 2026 monatlich abgeben werden.

 

Zwischen EUR 2.000 und EUR 9.000 wird die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgegeben.

Lohnsteuer

12. Januar 2026

 

Inventur 2025

 

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens.

Meldung Künstlersozialkasse 2025

31. März 2026

Die Künstlersozialabgabe wird zum Jahreswechsel um 0,1 Prozent gesenkt. Sie beläuft sich damit im Jahr 2026 auf 4,9 Prozent nach 5,0 Prozent in 2025.

Meldung Schwerbehindertenabgabe 2025

31. März 2026

 

Die Angaben in dieser Übersicht wurden durch uns sorgfältig zusammengestellt. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

 


 

3. Steuerliche Behandlung von Geschenken

Zum Jahresende zur Weihnachtszeit ist es üblich, Geschäftspartner, Kunden sowie Arbeitnehmer mit Geschenken zu erfreuen.

Um solche Aufmerksamkeiten und kleine Freuden auch aus steuerlicher Sicht optimal vorzubereiten, stellen wir Ihnen im Folgenden die steuerlichen Besonderheiten dar. Denn auf Seiten des zuwendenden Unternehmers / Arbeitgebers sowie bei den Empfängern sind ertragsteuer- sowie lohnsteuerliche Besonderheiten zu beachten. Auch von Interesse ist es, ob die Geschenke zu abzugsfähigen Betriebsausgaben führen und ein Vorsteuerabzug möglich ist.

Im Folgenden wird die Behandlung von Sachgeschenken dargestellt. Dabei ist wichtig zu wissen, dass Geldgeschenke hingegen immer in vollem Umfang steuerpflichtig sind.

Um Ihnen einen Überblick zu schaffen, haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammengestellt. Kommen Sie gerne mit Ihren Fragen auf uns zu.

Überblick Geschenke Dritte
Geschenke an Dritte (Geschäftspartner und Kunden)
  • Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind steuerlich abzugsfähig, sofern sie unentgeltlich und aus betrieblichen Gründen gewährt werden.

Schenker:

  • Diese sind nur als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Gesamtwert pro Empfänger und Jahr
    EUR 50 nicht überschreitet, gleichzeitig ist der Vorsteuerabzug möglich. Sofern der Schenker nach allgemeinen Grundsätzen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, handelt es sich um einen Netto-Betrag.
  • Sobald der Gesamtwert pro Empfänger und Jahr EUR 50 überschreitet, sind die Aufwendungen innerhalb der Bilanz Betriebsausgabe und werden steuerlich außerhalb der Bilanz hinzugerechnet. Der Vorsteuerabzug entfällt.

Empfänger:

  • Geschenke führen in der Regel zu (steuerpflichtigen) Einnahmen aus jeweiligen betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit.
  • Möglichkeit der Übernahme der Pauschalsteuer durch den Schenker (siehe Pauschalsteuer)
Überblick Geschenke an Arbeitnehmer
Geschenke an Arbeitnehmer
  • Geschenke an Arbeitnehmer des schenkenden Unternehmens sind uneingeschränkt abziehbar.
  • Sie können steuervergünstigt oder sogar steuerfrei gewährt werden.

Sachbezug bis 50 EUR brutto

  • Monatlich sind bis 50 EUR brutto steuer- und sozialversicherungsfrei (Sachbezugsgrenze).
  • Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
  • Führen mehrere Einzelzuwendungen zu einem Überschreiten der Freigrenze, dann sind sämtliche Sachzuwendungen der regulären Lohnversteuerung zu unterwerfen.

Aufmerksamkeit bis 60 EUR brutto

  • Einmalige Aufmerksamkeiten bis 60 EUR brutto sind bei persönlichen Anlässen des Arbeitnehmers (z.B. Geburtstag, Hochzeit) steuerfrei Dies gilt jedoch nicht bei allgemeinen Anlässen wie Weihnachten.
  • Grundsätzlich können auch Gutscheine oder Prepaid-Karten ausgegeben werden. Wichtig ist, dass die Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von bestimmten Waren oder Dienstleistungen berechtigen und ausschließlich auf den Einsatz im Inland beschränkt sind.

Geschenke an Arbeitnehmer

  • Geschenke an Arbeitnehmer können individuell oder pauschal mit 30% versteuert werden.
  • Geschenke an Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung können unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25% versteuert werden.

Abgrenzung Sachbezug und Geldleistung

  • Eine große Bedeutung hat die Abgrenzung zwischen Sachbezug und Geldleistung. Nach aktueller Rechtsprechung sind zum Beispiel noch immer die Universalgutscheine nicht immer rechtssicher. Derzeit sind dazu noch Finanzgerichtsverfahren anhängig.
  • Gerne können Sie sich an unsere HR-Service-Abteilung wenden und sich beraten lassen, wie die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung erfolgt.
Sonstiges – Pauschalversteuerung und weitere Informationen
Pauschalversteuerung

Geschenke an Dritte

  • Zur Vereinfachung der Besteuerung kann vom Schenkenden eine Pauschalsteuer für den Zuwendungsempfänger abgeführt werden.
  • Die Pauschalsteuer für Geschenke an Dritte beträgt 30% zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer.
  • Geschenke, die einen Wert von 10.000 EUR übersteigen, sind von der Pauschalbesteuerung ausgenommen.
  • Entscheidet sich der Schenkende durch Antrag für die Pauschalierung, sind die Beschenkten darüber zu informieren.

Geschenke an Arbeitnehmer

  • Für Geschenke an Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Steuer pauschal mit 30% zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer abführen. 
  • Für Geschenke an Arbeitnehmer bei einer Betriebsveranstaltung kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer pauschal mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer abführen.

Übernahme der Pauschalsteuer ein Geschenk?

  • Ist ein Geschenk abzugsfähig, ist auch die Pauschalsteuer abzugsfähig
  • Ist ein Geschenk nicht abzugsfähig, weil es die Grenze von 50 EUR pro Empfänger und pro Geschäftsjahr überschreitet, ist auch die Pauschalsteuer nicht abzugsfähig. Diese ist analog dem Geschenk in der Handelsbilanz Betriebsausgabe und muss steuerlich außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzugerechnet werden.

Aktuelle Rechtsprechung

  • Die pauschale Lohnsteuer von 25% bei Betriebsveranstaltungen gilt, wenn die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht. Bei Veranstaltungen, die nur einem begrenzten Teil der Mitarbeitenden zugänglich sind, kann eine pauschale Lohnsteuer von 30% anwendbar sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Möglichkeit der pauschalen Lohnsteuer auch für Veranstaltungen, die nicht allen Mitarbeitern offensteht, bestätigt.
  • Unsere HR-Service-Abteilung berät Sie gerne zur Pauschalversteuerung von Geschenken und Betriebsveranstaltung auch in Verbindung zu den Lohnsteuer-/Sozialversicherungsrechtlichen Aspekten.
Streuartikel
  • Artikel bis 10 EUR pro Empfänger gelten als Streuwerbeartikel und sind unbeschränkt abzugsfähig, wenn die Jahresgrenze von 50 EUR pro Empfänger nicht überschritten wird.
  • Wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, handelt es sich um einen Netto-Betrag
Wichtige Hinweise
  • Geldgeschenke sind immer in vollem Umfang steuerpflichtig.
  • Keine Geschenke sind beispielsweise Kränze und Blumen bei Beerdigungen sowie Preise anlässlich eines Preisausschreibens.
  • Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
Strenge Aufzeichnungspflichten
  • Die Geschenke sind fortlaufend, zeitnah, einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Streuartikel.
  • Wenn die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden, entfällt der Betriebsausgabenabzug im vollen Umfang.
  • Zusätzlich muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.

Für einen Überblick über die steuerliche Behandlung sowie Besonderheiten rund um Betriebsveranstaltungen, dürfen wir Sie auf unsere Newsletter verweisen:

„Tax Insights“ vom 7. Juli 2025

„Betriebsveranstaltungen und der Vorsteuerabzug“ vom 20. November 2024

„Sonderinformation Lohn & Gehalt III | 2024“ vom 26. September 2024

Vorsteuerabzug für den Unternehmer (Schenker)

Für den Vorsteuerabzug sind zunächst die allgemeinen Grundsätze maßgebend.

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden

Bei Geschenken an Geschäftspartner und Kunden, kommt es wie bei den Ertragsteuern auf die Höhe der Aufwendungen für Geschenke an jeden einzelnen Empfänger im Wirtschaftsjahr an.

  1. Bei Geschenken an Geschäftspartner und Kunden von nicht mehr als 50 EUR (netto) je Empfänger und Kalenderjahr ist sowohl der Betriebsausgabenabzug zulässig als auch ein Vorsteuerabzug unter den übrigen Voraussetzungen möglich. In diesen Fällen erfolgt auch keine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG, weil es sich um Geschenke von geringem Wert handelt.

  2. Bei Geschenken an Geschäftspartner und Kunden über 50 EUR (netto) je Empfänger und Kalenderjahr entfällt der Betriebsausgabenabzug sowie auch der Vorsteuerabzug. Wichtig ist auch zu wissen, dass für umsatzsteuerliche Zwecke bei der Prüfung der Wertgrenze neben den Sachgeschenken auch Geldgeschenke einzubeziehen sind. Mangels Vorsteuerabzug ist auch keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.

Praxistipp

Falls die gesonderten Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten werden und demnach der Betriebsausgabenabzug versagt wird, ist aus diesem Grunde noch nicht der Vorsteuerabzug zu versagen.

Geschenke an Arbeitnehmer

  1. Bei Geschenken an den Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass bis max. 60 EUR (brutto) pro Anlass (Aufmerksamkeiten) ist die Vorsteuer in voller Höhe abziehbar. Außerdem ergibt sich keine Steuerpflicht der Zuwendung (Sachbezugsversteuerung).

  2. In den anderen Zuwendungsfällen an Arbeitnehmer ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. 

 


 

4. Vorabpauschale i.S.d. §18 InvStG

Die Vorabpauschale betrifft Investmentfonds einschließlich ETFs, welche klassischerweise im Depot gehalten werden.

Sie wurde im Rahmen der Investmentsteuerreform eingeführt und war erstmalig für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Interessant ist die Thematik aber erst seit Januar 2024, da der Basiszinssatz bis einschließlich 2022, welcher für die Berechnung maßgeblich ist, negativ war.

Die Vorabpauschale fällt an, wenn Investmentfonds einschließlich ETFs, Wertsteigerungen im vergangenen Jahr erzielt haben und der Endbestand den Anfangsbestand zuzüglich unterjähriger Ausschüttungen übersteigt. Die Vorabpauschale ist auf die tatsächliche Wertsteigerung begrenzt.

Sie gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. 

Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.

Wenn die unterjährigen Ausschüttungen die berechnete Vorabpauschale übersteigen, fällt keine Vorabpauschale an.

Veranschaulichung

Im Jahr 2023 war der Basiszinssatz erstmalig seit der Investmentsteuerreform wieder positiv, weshalb für das Jahr 2023 erstmalig eine Vorabpauschale angefallen ist, welche im Zeitpunkt des Zuflusses im Jahr 2024 zu versteuern ist.

Die automatische Berechnung und Abbuchung, der auf die Vorabpauschale anfallende Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag, erfolgt zum Anfang eines jeden Jahres durch Ihre Bank, sofern es sich um ein deutsches Depot handelt. Wichtig ist dabei, auf eine ausreichende Kontodeckung auf dem Verrechnungskonto zu achten, da die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag von Ihrem Bankkonto abgebucht wird.

Bei einem ausländischen Depot ist die Berechnung der Vorabpauschale selbst vorzunehmen.

Die Höhe der Vorabpauschale ergibt sich aus dem Wert des Fondsanteils zum Beginn des Jahres, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Für das Jahr 2023 würde das wie folgt aussehen:

Fondsanteil zum 01. Januar 2023 * Basiszins 2023 (2,55%) * 70% = Vorabpauschale (zu erfassen im Jahr 2024)

Die gezahlte Steuer bzw. die Vorabpauschale wird bei einem späteren Verkauf des Investmentfonds angerechnet, damit es zu keiner Doppelbesteuerung kommt.

Für bestimmte Investmentfondkategorien gibt es gemäß §20 InvStG unterschiedliche Teilfreistellungsquoten; diese sind in den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft geregelt. 

Dabei wird differenziert nach Fondsart und Anlegertyp:

Höhe der TeilfreistellungPrivatanlegerBetriebsvermögen natürliche PersonKörperschaft
Aktienfonds (mind. 51 % Aktienanteil)30%60%80%
Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil)15%30%40%
Immobilienfonds Inland (mind. 51% Immobilienanlagen)60%80%80%
Immobilienfonds Ausland (mind. 51 % Immobilienanlagen im Ausland)80%80%80%
Sonstiger Investmentfonds0%0%0%

 

Sollten die Investmentfonds einschließlich ETFs im Betriebsvermögen gehalten werden, ist neben der Verbuchung der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch der Ertrag in der Steuerbilanz abzubilden und entsprechend in der Steuererklärung in der Anlage GK anzugeben. 

Im Jahr des Verkaufs des Investmentfonds ist die Vorabpauschale wieder erfolgswirksam auszubuchen.

Handelsrechtlich erfolgt jedoch keine Berücksichtigung, was folglich unterschiedliche Wertansätze in der Handelsbilanz und Steuerbilanz mit sich bringt.

Buchungsvorschlag Steuerbilanz

Aktiver Ausgleichsposten nach dem InvStG     an      Erträge aus Investmentanteilen des Anlagevermögens (Bildung Vorabpauschale)

*In DATEV Kanzlei Rechnungswesen gibt es dafür keine vorgegebenen Konten, sondern lediglich vorgegebene Kontenzwecke. Eine Anlage der Konten ist somit manuell vorzunehmen.

 

 


 

5. Freistellungsverfahren § 48b EStG für Bauleistungen – Neues Verfahren

Die Freistellungsbescheinigung § 48b EStG wird seit dem 6. August 2025 im bundesweiten neuen KONSENS-Verfahren „ELFE / EIBE-FsB maschinell erstellt. 

Warum ist die Freistellungsbescheinigung § 48b EStG für Bauleistungen wichtig?

Auftraggeber müssen bei einer Bauleistung die Bauabzugsteuer i.d.R. 15% von der Vergütung einbehalten und an das Finanzamt abführen, wenn keine gültige Freistellungsbescheinigung § 48b EStG vorliegt

Was ist neu?
  • Keine Sofortausstellung am Schalter mehr:

    Beachten Sie bitte, dass die Aushändigung der Bescheinigung nicht mehr unmittelbar beim zuständigen Finanzamt erfolgt. Die Zustellung der Bescheinigung erfolgt in der Regel mit der Post.

  • Neues bundesweite KONSENS-Verfahren:

    Die Anträge werden maschinell verarbeitet und die Bescheinigungen per Post versandt.

Ablauf der Antragstellung
  • Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Finanzamt (nicht beim BZSt):

    Am schnellsten geht es vermutlich elektronisch über den ELSTER-Zugang unter „Sonstige Nachrichten an das Finanzamt“

  • Erforderliche Angaben beim Antrag:

    Firmendaten incl. Steuernummer und USt-ID-Nr., Tätigkeitsbereich (Bauleistung i.S.d. § 48b EStG wie z.B. Herstellung, Instandhaltung, Änderung Abriss), die gewünschte Geltungsdauer, optional Baustellen-/Projektaufstellung, Kontaktdaten für Rückfragen

  • Bearbeitung des Antrages:

    Die Bearbeitung des Antrages erfolgt über das neue bundesweite IT-Verfahren (KONSENS). Die Zustellung erfolgt in der Regel auf dem Postweg.

  • Nachweis bzw. Prüfung der Gültigkeit digital:

    Auftraggeber prüfen die Gültigkeit wie gewohnt über den Online-Abruf beim Bundeszentralamt (BZSt), genannt EIBE.

Praxistipp
  • Wir empfehlen Ihnen rechtzeitig vor Auftragsbeginn den Antrag zu stellen, da eine sofortige Abholung der Freistellungsbescheinigung am Schalter beim Finanzamt nicht mehr möglich ist.
  • Um Haftungsrisiken zu vermeiden, ist für Auftraggeber stets der Online-Abgleich (EIBE) beim Bundeszentralamt durchzuführen.

Falls Sie noch weitere Fragen haben oder Unterstützung für die Beantragung der Freistellungsbescheinigung § 48b EStG benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

 


 

 

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