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Grunderwerbsteuer auf Innenausbau eines Gebäudes nur bei Zusammenwirken von Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer

Erwirbt ein Käufer ein unbebautes Grundstück, so dient der Wert dieses Grundstückes als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grunderwerbsteuer. Liegen jedoch weitere Vereinbarungen mit dem Verkäufer vor, die darauf schließen lassen, dass der Käufer das Grundstück in bebautem Zustand erhält, erhöhen die Gebäudeerrichtungskosten die Grunderwerbsteuer. Der Erwerber wird so behandelt, als habe er ein bebautes Grundstück erworben (sogenanntes einheitliches Vertragswerk).

In seinem Urteil vom 3. März 2015 (Aktenzeichen II R 22/14) äußerte sich der Bundesfinanzhof nun zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen auch spätere Kosten für den Innenausbau eines Gebäudes die Grunderwerbsteuer erhöhen.

Übernimmt der Grundstücksverkäufer lediglich die Errichtung des Rohbaus, erhöhen die Kosten für den Innenausbau nur dann die Grunderwerbsteuer, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang stehen. Dazu muss das mit dem Ausbau beauftrage Unternehmen mit dem Grundstücksverkäufer eng verbunden sein, aufgrund von Abreden zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirken. Zudem muss das Angebot über den Innenausbau zum Zeitpunkt des Grundstückverkaufes dem Käufer bereits vorliegen, und später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen werden.

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