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Grunderwerbsteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage wegen Unvereinbarkeit mit Grundgesetz neu geregelt

Die Grunderwerbsteuer fällt beim Erwerb eines Grundstücks oder Grundstücksanteils an und bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, regelmäßig also nach dem Kaufpreis. Je nach Bundesland beträgt der Steuersatz zwischen 3,5 % (z.B. in Bayern) und 6,5 % (z.B. in Schleswig-Holstein).

Für bestimmte Fälle, in denen das Eigentum an einem Grundstück übertragen wird, aber keine Gegenleistung vorhanden ist oder ermittelt werden kann, wird die Grunderwerbsteuer auf Basis einer Ersatzbemessungsgrundlage berechnet. Dies ist etwa der Fall bei Umwandlungsfällen, Einbringungen und anderen Erwerben auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, aber auch bei Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften, wenn Grundbesitz im Betriebsvermögen vorhanden ist.

Da die bisher angewandten Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Ersatzbemessungsgrundlage zu vergleichsweise niedrigeren Grundstückswerten führten, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2015 (Aktenzeichen 1 BvL 13/11) entschieden, dass die Regelung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Wie in der GKK PARTNERS Newsmeldung vom 30. November 2015 zum Steueränderungsgesetz 2015 bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber nun die Regelungen zur Ersatzbemessungsgrundlage angepasst. Rückwirkend zum 1. Januar 2009 ist als Ersatzbemessungsgrundlage der Wert maßgebend, der auch für erbschaftsteuerliche Zwecke anzusetzen ist. Weil dieser Wert regelmäßig höher ist als der bisherige, führt die Neuregelung zu einer höheren Grunderwerbsteuer.

Aus Vertrauensschutzgründen wird die Neuregelung jedoch nur in folgenden Fällen rückwirkend angewandt:

  • Für den Grunderwerbsteuerfall liegt noch keine Steuerfestsetzung oder gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer vor.
  • Der Steuerpflichtige hat gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid oder einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes Einspruch eingelegt und es ist noch keine Unanfechtbarkeit eingetreten.
    • Hinweis: In diesem Fall kann durch eine Rücknahme des Einspruchs eine Verböserung der angefochtenen Steuerfestsetzung verhindert werden.
  • Der Steuerpflichtige hat einen Grunderwerbsteuerbescheid oder einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes gerichtlich angefochten und es ist noch keine Unanfechtbarkeit eingetreten.
    • Hinweis: In diesem Fall kann das Finanzgericht die Steuerfestsetzung zwar nicht verbösern, es kann aber einer anderweitig begründeten Klage die rückwirkende Neuregelung saldierend gegenüberstellen.
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