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Handelsrechtliche Schwellenwerte für 2024 und wahlweise für 2023 angehoben

In unserem Newsletter I 2024 haben wir bereits über den Stand zur Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie zur Anhebung der Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen berichtet. Mit dem am 16. April 2024 veröffentlichten und am darauffolgenden Tag in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften erfolgte die Umsetzung in nationales Recht.

Die erhöhten Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen sind erstmals für Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Auf freiwilliger Basis können die neuen Schwellenwerte aber rückwirkend bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen angewendet werden.

In diesem Zusammenhang ergeben sich unmittelbare Rechtsfolgen für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses sowie des Konzernabschlusses. Zu auftretenden Einzelfragen hat das IDW Hinweise veröffentlicht, wie insbesondere eine solche rückwirkende Erstanwendung auszugestalten wäre.

Für Mutterunternehmen i.S.d. §290 Abs.1 S.1 HGB darf das Wahlrecht für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nur einheitlich in Anspruch genommen werden.

Auch kann das Wahlrecht noch nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes auf einen bereits festgestellten Jahresabschluss durch Aufstellung eines neuen, nach den nunmehr anderen (weniger strengen) einschlägigen Vorschriften aufgestellten und festgestellten Jahresabschlusses in Anspruch genommen werden. Eine vergleichbare Möglichkeit besteht ebenfalls für bereits gebilligte Konzernabschlüsse.

Nach Auffassung des IDW ist auch beispielsweise eine rückwirkende Anwendung der neuen Schwellenwerte ausschließlich für Offenlegungszwecke möglich, unabhängig davon, ob die geänderte Größenklasse bereits bei der Erstellung berücksichtigt wurde.

Fraglich ist, welche Auswirkungen sich aus der rückwirkenden Inanspruchnahme auf die Durchführung der Abschlussprüfung und den Prüfungsvertrag für das kalendergleiche Geschäftsjahr 2023 ergeben. Die zivilrechtlichen Folgen der Gesetzesänderung hängen davon ab, in welchen Stadien sich die Abschlussprüfung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes befindet. Insbesondere in Konstellationen, in denen bei bislang bestehender gesetzlicher Abschlussprüfungspflicht bereits absehbar ist, dass der Abschluss für das nächste Geschäftsjahr wieder einer gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegen wird (also nur bei einmalig entfallender Prüfungspflicht), empfiehlt es sich, ein freiwilliges „Hin- und Herspringen“ zwischen den Pflichtenlagen sorgfältig abzuwägen.

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