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6 % Aussetzungszinsen bei mehrjährigem Zinslauf (noch) nicht verfassungswidrig

Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 23.05.2013, 2 K 50/12) hat entschieden, dass die Vorschriften der Abgabenordnung, nach denen auf ausgesetzte Steuerbeträge Zinsen von 6 % per anno zu zahlen sind, jedenfalls für einen Zinslauf von 2004 bis 2011 – trotz des gesunkenen Zinsniveaus – nicht gegen die Verfassung verstoßen.

Im entschiedenen Fall war streitig, ob die Vorschrift zu den Aussetzungszinsen bei überlanger Verfahrensdauer überhaupt anwendbar ist und, falls dies zu bejahen ist, Zinsen in Höhe von 6 % per anno festgesetzt werden dürfen. Das zuständige Finanzamt bejahte beide Fragen und setzte auf den ausgesetzten Steuerbetrag Aussetzungszinsen von 6 % per anno für einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren fest. Hiergegen wandte sich die Klage erfolglos.

In seiner Begründung stellte das Finanzgericht Hamburg jedoch fest, dass typisierende Regelungen, wie die der Zinssätze, vom Gesetzgeber anzupassen sind, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage einer zulässigen Typisierung gewesen seien, durchgreifend geändert haben. Ausdruck einer derartigen Änderung könnte hier vornehmlich das kontinuierlich gesunkene Zinsniveau sein. Da das Zinsniveau mit Rücksicht auf wirtschaftliche und politische Implikationen jedoch Schwankungen unterläge, wie sie sich in der Vergangenheit stets abgebildet hätten, sei dem Gesetzgeber jedoch eine gewisse Beobachtungszeit zuzubilligen, bevor er eine Anpassung des Zinssatzes vornimmt.

Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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