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IDW RS FAB 5 zu Rechnungslegung von Stiftungen veröffentlicht
Das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) hat die Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen (bisher: IDW RS HFA 5) überarbeitet und im Oktober als IDW RS FAB 5 veröffentlicht. Im Rahmen der Finalisierung des IDW RS FAB 5 wurden nur einige wenige Änderungen im Vergleich zu dem im Dezember 2023 veröffentlichten Entwurf vorgenommen.
Nachdem zum 1. Juli 2023 die Reform des Stiftungsrechts in Kraft getreten ist, die unter anderem erstmalig eine bundeseinheitliche Regelung zur Gliederung und Verwaltung des Vermögens von Stiftungen vorsieht, war eine Überarbeitung des alten IDW RS HFA 5 notwendig geworden.
Die aktualisierte Stellungnahme enthält dabei insbesondere Ausführungen zum Stiftungsvermögen, zum Erhalt des Grundstockvermögens sowie zum Ausweis des Eigenkapitals von Stiftungen. Auf die beiden letztgenannten Themen wird im Folgenden näher eingegangen:
Kapitalerhaltung
Der neue § 83c Abs. 1 S. 1 BGB sieht vor, dass das Grundstockvermögen einer Stiftung ungeschmälert zu erhalten ist, führt jedoch (genauso wie die Landesstiftungsgesetze) nicht aus, ob die Kapitalerhaltung nominal, real oder gegenständlich zu erfolgen hat. Die neue IDW-Stellungnahme empfiehlt eine reale Kapitalerhaltung unter Indexierung des Grundstockvermögens, hält jedoch mindestens eine nominale Kapitalerhaltung für nötig. Zu beachten seien jedoch vorrangig der Stifterwillen oder die Stiftungssatzung der Stiftung, die abweichende Regelungen zur Kapitalerhaltung enthalten könnten.
Eigenkapitalausweis
Innerhalb des Eigenkapitals differenziert IDW RS FAB 5 – dem neuen Stiftungsrecht folgend – zwischen dem zu erhaltenden Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen einer Stiftung.
- Bei Ewigkeitsstiftungen (d.h. auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftungen) bildet das Grundstockkapital das zu erhaltende Grundstockvermögen ab. Es wird untergliedert in die Positionen Errichtungskapital, Zustiftungskapital und Zuführungskapital.
- Bei Verbrauchsstiftungen und hybriden Stiftungen stellt das Verbrauchskapital jenes Vermögen dar, welches zum satzungsgemäßen Verbrauch gedacht ist.
- In der Kapitalrücklage werden sonstige Zuwendungen erfasst, die der Stifter oder ein Dritter zur Stärkung des Kapitals leistet und die nach seinem Willen oder dem Zweck der Mittel weder Grundstockkapital noch Verbrauchskapital darstellen.
- Die Ergebnisrücklagen enthalten Zuführungen aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss sowie dem Ergebnisvortrag des Vorjahres. Es ist möglich, diese Rücklagen weiter zu untergliedern.
- In den Umschichtungsergebnissen werden nur solche Erträge und Aufwendungen erfasst, die aus Umschichtungen des Grundstockvermögens stammen.