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Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)
In Zeiten der Globalisierung und Internationalisierung arbeiten und leben immer mehr Menschen im europäischen Ausland und planen möglicherweise auch, dort ihren Lebensabend zu verbringen. Gerade das Haus in der Toskana oder an der französischen Atlantikküste ist für viele Deutsche reizvoll und ggf. sogar als Kapitalanlage lohnend, kann es doch später innerhalb der Familie an die nächste Generation vererbt werden.
In der Vergangenheit ergaben sich im Erbfall aus den unterschiedlichen europäischen Rechtssystemen vielfach Unsicherheiten, Überschneidungen und teilweise auch Doppelbesteuerungen: So bestimmt sich aus deutscher Sicht das anwendbare Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, wohingegen das französische Erbrecht bei Immobilien beispielsweise daran anknüpft, in welchem Land die Immobilie liegt. Bei sonstigen Nachlasswerten entscheidet wiederum der letzte Wohnsitz des Verstorbenen.
Seit dem 17. August 2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) (wir hatten dazu bereits in unserem Newsletter Juli 2015 berichtet) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark.
Die neue Regelung verfolgt grundsätzlich zwei Ziele: Einerseits soll es Erblassern eine einfachere Nachlassplanung ermöglichen, andererseits soll es für die Erben durch die Verkürzung der Verfahren schneller gehen, den Nachlass abzuwickeln.
Die neue EU-ErbVO regelt im Erbfall die folgenden Punkte:
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Anwendbarkeit des nationalen Erbrechts
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Internationale Zuständigkeit – welches Gericht oder welche sonstige Stelle ist in diesen Fällen zuständig
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Europäisches Nachlasszeugnis
Das Grundkonzept lautet: ein Erbfall, ein Gericht, ein Recht, ein Europäisches Nachlasszeugnis. Es gilt in der Regel das Recht des Staates des letzten Aufenthalts.
Wichtig ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das sogenannte materielle Erbrecht, also wer beispielsweise gesetzlicher Erbe wird, von der EU-ErbVO genauso wenig berührt wird wie das Erbschaftsteuerrecht der einzelnen Mitgliedstaaten.
Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist in der Praxis nicht immer ganz einfach. Oft ergeben sich Berührungspunkte zu mehreren Staaten, wodurch eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände erforderlich wird. Anknüpfungspunkte für die Beurteilung können dann sein, wie lange oder wie oft sich der Erblasser in dem jeweiligen Staat aufgehalten hat respektive wo sein Lebensmittelpunkt in familiärer oder sozialer Hinsicht ist. Um dieser eventuellen Problematik vorzubeugen, besteht die Möglichkeit der sogenannten Rechtswahl, wodurch beispielsweise ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger verbindlich erklären kann, dass auf den Erbfall hin das deutsche Erbrecht anwendbar sein soll. Eine verbindliche Erklärung ist auch immer dann zu empfehlen, wenn Unsicherheit über den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts besteht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich im Testament oder in einem Erbvertrag erklärt werden, also in Form einer sogenannten Verfügung von Todes wegen.
Durch die Regelungen im Bereich der internationalen Zuständigkeit sind künftig grundsätzlich die Gerichte oder sonstigen Stellen nur eines EU-Mitgliedstaates zuständig, und zwar des Staates, in welchem der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Hier besteht die Möglichkeit der sogenannten Gerichtsstandsvereinbarung, wodurch festgelegt wird, dass die Gerichte im Heimatstaat des Erblassers zuständig sein sollen. Dazu müsste der Erblasser zuvor durch eine wirksame Rechtswahl entschieden haben, welches Recht für seinen Erbfall Anwendung findet.
Des Weiteren wird durch die EU-ErbVO ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, womit die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung einfacher und effizienter gestaltet werden soll. Mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark ist es in allen EU-Mitgliedstaaten gültig, aber nicht verpflichtend. Damit verdrängt es nicht den deutschen Erbschein, sondern ist vielmehr als zusätzlicher Erbnachweis anzusehen.
Durch die neue EU-Erbrechtsverordnung ergeben sich in Erbfällen mit Auslandsberührung neue Möglichkeiten, den Nachlass steueroptimiert zu gestalten. Auch wenn sich niemand gerne mit der Zeit nach seinem eigenen Tod auseinandersetzt, so bietet es sich an, frühzeitig zu überlegen, in welchem Staat der gewöhnliche Aufenthalt besteht und ob sich eventuell eine verbindliche Rechtswahl anbietet. Dies ist vor allem deshalb anzuraten, weil sich ausländische erbrechtliche Regelungen erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen unterscheiden können. In diesem Zusammenhang sollten auch bereits bestehende Testamente und Erbverträge auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Gerne stehen wir Ihnen bei GKK PARTNERS für weitere Fragen zur Verfügung.