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Auch im wirtschaftlichen Eigentum stehende Wirtschaftsgüter können zu Buchwerten eingebracht werden
Wird ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft eingebracht, kann die aufnehmende Gesellschaft entscheiden, ob sie für steuerliche Zwecke die eingebrachten Wirtschaftsgüter in ihrer Bilanz mit dem Buchwert, dem Teilwert oder einem Zwischenwert ansetzt. Der von der aufnehmenden Gesellschaft gewählte Wertansatz gilt als Veräußerungspreis für den Einbringenden. Die Einbringung zu Buchwerten führt dazu, dass die Einbringung steuerneutral erfolgt.
Gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. April 2015 (Aktenzeichen X R 8/13) bedarf es für eine steuerneutrale Einbringung nicht zwingend des zivilrechtlichen Eigentums an den übertragenden Wirtschaftsgütern. Demnach können nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch Wirtschaftsgüter, die sich lediglich im wirtschaftlichen Eigentum des Übertragenden befinden, zu Buchwerten steuerneutral ohne Aufdeckung der stillen Reserven auf eine Personengesellschaft übertragen werden. Dabei wird das wirtschaftliche Eigentum bejaht, wenn
- nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübt und
- den nach bürgerlichen Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht.