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Investitionsabzugsbetrag: Strenge Maßstäbe für Existenzgründer zur Glaubhaftmachung ihrer Investitionsabsicht

Steuerpflichtige dürfen für die zukünftige Anschaffung oder die Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

  • Der Betrieb darf zum Schluss des Wirtschaftsjahres gewisse Größenkriterien (z. B. bei Gewerbebetrieben oder selbstständiger Arbeit ein Betriebsvermögen in Höhe von EUR 235.000) nicht überschreiten.
  • Das begünstigte Wirtschaftsgut wird voraussichtlich in den drei Wirtschaftsjahren, die dem Wirtschaftsjahr des Investitionsabzugsbetrags folgen, angeschafft bzw. hergestellt sowie mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung bzw. Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich genutzt.
  • Das begünstigte Wirtschaftsgut wird bei den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen nach seiner Funktion und der Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten benannt.

Existenzgründer haben bereits vor der Gründung ihres Unternehmens die Möglichkeit, für geplante Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag gewinn- und damit auch steuermindernd geltend zu machen. An die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht sind strenge Maßstäbe anzulegen. Zwar muss die Bestellung eines Wirtschaftsguts nicht bis zum Ende des Jahres nachgewiesen werden, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird, jedoch müssen andere Indizien auf eine bevorstehende unverrückbare Investitionsabsicht hinweisen. Dies können beispielsweise begonnene Vertragsverhandlungen sowie die Einholung von Angeboten für die Beschaffung und die Finanzierung des Investitionsgutes sein. Die bloße Behauptung einer Investitionsabsicht ist dabei nicht ausreichend. Der Steuerpflichtige muss den Investitionsabzugsbetrag nicht zwingend in der ursprünglichen Steuererklärung geltend machen, sondern dieser kann auch in einem Nachtrag zur Steuererklärung geltend gemacht werden. Mit seinem Beschluss vom 2. September 2014 (Aktenzeichen X-B-10/14) bestätigte der Bundesfinanzhof seine bisher vertretene Rechtsauffassung.

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