Bedeutung und Praxis der Jahresendanpassungen bei Verrechnungspreisen
Verrechnungspreise sind für international tätige Unternehmensgruppen mit konzerninternen Geschäftsbeziehungen von zentraler Bedeutung, nicht nur aus Sicht des Controllings, sondern insbesondere auch aus steuerlicher Perspektive. Liegen konzerninterne, grenzüberschreitende Transaktionen vor, sind diese aus steuerlicher Sicht entsprechend des Fremdvergleichsgrundsatzes zu verrechnen, d.h. so, wie auch fremde Dritte diese verrechnen würden. Wird der Fremdvergleichsgrundsatz nicht eingehalten, drohen Anpassungen im Rahmen von Betriebsprüfungen im In- oder Ausland und durch den Auslandsbezug im Zweifel eine Doppelbesteuerung.
Das Thema Jahresendanpassungen hat in der Praxis besondere Relevanz im Zusammenhang mit sogenannten Routineunternehmen, deren Ergebnisse sich innerhalb der Bandbreite fremdüblicher Nettomargen befinden müssen. Grundsätzlich gilt dies jedoch für alle Transaktionen bezüglich derer der Steuerpflichtige zum Jahresende feststellt, dass diese im Verlaufe des Jahres nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz festgelegt wurden. Die deutschen Finanzbehörden machen in den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2024 deutlich, dass zwar eine unterjährige Festlegung der Verrechnungspreise auf Basis von Plandaten möglich ist, zumindest zum Abschluss des Wirtschaftsjahres aber ein Soll-Ist-Vergleich mit den tatsächlichen Ergebnissen durchzuführen ist. Sofern diese außerhalb der Bandbreite fremdüblicher Ergebnisse liegen, ist eine nachträgliche Anpassung des Ergebnisses vorzunehmen – die Jahresendanpassung. Diese können sich dabei auf sämtliche Leistungen beziehen, insbesondere Warenlieferungen, Dienstleistungen und Lizenzen.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Jahresendanpassungen
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie eine Behandlung der Jahresendanpassung aus umsatzsteuerlicher Sicht zu erfolgen hat.
Hierfür gibt es weder von Seiten des Gesetzgebers noch von der Finanzverwaltung konkrete Regelungen. Jahresendpassungen können aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage und einer entsprechenden Korrektur im laufenden Voranmeldungszeitraum führen. Denkbar ist jedoch auch eine Qualifizierung als Entgelt für einen eigenständigen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuerbesteuerung unterliegt. Darüber hinaus werden Jahresendanpassung für Zwecke der Umsatzbesteuerung regelmäßig nicht berücksichtigt. Von einer Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage wäre immer dann auszugehen, wenn die Verrechnungspreiskorrekturen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den ursprünglich ausgeführten Leistungen (z.B. Warenlieferungen, Dienstleistungen) stehen. Für eine Qualifizierung der nachträglichen Verrechnungspreisanpassungen als eigenstände sonstige Leistung, wären explizite (vertragliche) Vereinbarungen über den Austausch von sonstigen Leistungen gegen eine gesonderte Vergütung und eine entsprechende Abrechnung erforderlich. Sofern keine der beiden beschriebenen Fallkonstellationen zum Tragen kommt, bleiben die Verrechnungspreisanpassungen aus umsatzsteuerlicher Sicht unberücksichtigt.
Neues vom EuGH: Urteil Arcomet bringt Licht ins Dunkel der umsatzsteuerlichen Einordnung
Im Fall Arcomet hat der EuGH in seinem Urteil vom 4. September 2025 (C-726/23 – Arcomet Towercranes) nunmehr entschieden, dass die im Urteilsfall zwischen den Konzerngesellschaften erfolgten Ausgleichzahlungen (Verrechnungspreisanpassungen) Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellen. Nach Auffassung des EuGH stehen die Zahlungen in unmittelbaren Zusammenhang mit den von der Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft erbrachten und vertraglich im Einzelnen aufgeführten konzerninternen Dienstleistungen, welche der Umsatzbesteuerung unterliegen.
Handlungsempfehlung: Was jetzt bei Verrechnungspreisen und Umsatzsteuer zu prüfen ist
Mit Blick auf das neue EuGH-Urteil empfiehlt es sich zum einen zu prüfen, ob die Verrechnungspreise und auch die vereinbarten Regelungen zu Jahresendanpassungen den aktuellen steuerrechtlichen Vorgaben aus Verrechnungspreissicht entsprechen.
Zum anderen sollte sichergestellt werden, dass diese Regelungen auch umsatzsteuerlich zutreffend abgebildet werden. Insbesondere sollten die vertraglichen Grundlagen der Verrechnungspreisanpassungen und deren umsatzsteuerliche Behandlung – unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH – geprüft werden.
Gerne unterstützen unsere Expertinnen aus den Bereichen Umsatzsteuer und Verrechnungspreise Sie bei einer ganzheitlichen Prüfung. Sprechen Sie uns an!