

Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
Jahresmeldung ist früher abzugeben
Die Jahresmeldung nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15. Februar des Folgejahres zu erstatten. In der Jahresmeldung ist für die Versicherungspflichtigen der Zeitraum der Beschäftigung im vergangenen Jahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse) zu melden. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Entgeltbeträge richtig eingeordnet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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Für jeden Mitarbeiter ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2014 einzutragen.
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Auch für kurzfristig beschäftigte Aushilfen ist eine Jahresmeldung abzugeben. Da diese Arbeitnehmer in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig sind, ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt EUR 0,00 anzugeben. Nur bei der Unfallversicherung ist das tatsächliche Entgelt der kurzfristig Beschäftigten anzugeben.
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Geringfügig entlohnte Minijobber sind seit dem 1. Januar 2014 in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Diese Mitarbeiter stocken die Pauschale zur Rentenversicherung 2014 bis zum vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung auf, wenn sie keinen Befreiungsantrag gestellt haben. In der Jahresmeldung sind als Mindestbemessungsgrundlage EUR 175,00 monatlich zu Grunde zu legen.
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Das bedeutet: Liegt das monatliche Entgelt eines Mitarbeiters unter EUR 175, sind in der Jahresmeldung EUR 175,00 x 12 anzugeben. Ist der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit, ist das tatsächlich verdiente Entgelt des Mitarbeiters mitzuteilen.
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Für Mitarbeiter in der Gleitzone ist in der Jahresmeldung das nach der Gleitzonenformel für das Jahr 2014 ermittelte reduzierte Entgelt einzutragen. Hat der Mitarbeiter aber auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge verzichtet, muss das ungeminderte Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt angegeben werden.
Eine Jahresmeldung ist jedoch nur dann zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis über das Jahresende hinaus bis in das neue Jahr hinein unverändert weiter besteht. Ist wegen Beendigung oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Dezember 2014 oder wegen eines Wechsels des Versicherungszweigs bzw. der Beitragsgruppe mit Wirkung vom 1. Januar 2015 an ohnehin eine Abmeldung zum 31. Dezember 2014 erstattet worden, braucht bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses daneben keine Jahresmeldung erstattet zu werden.