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Kein Abzug von außergewöhnlichen Kosten neben der Entfernungspauschale
Mit Urteil vom 20. März 2014 (Aktenzeichen VI R 29/13) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass alle Aufwendungen, die für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (jetzt: erste Tätigkeitsstätte) entstanden sind, durch die sog. Entfernungspauschale (30 Cent pro vollen Entfernungskilometer) abgegolten sind und damit ein zusätzlicher Abzug von außergewöhnlichen Kosten nicht möglich ist.
Ein Arbeitnehmer hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale den Abzug der mit der Falschbetankung in Zusammenhang stehenden Reparaturaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Dagegen gab das Finanzgericht der Klage statt. Das Finanzgericht führte aus, dass lediglich die gewöhnlichen laufenden Kfz- und Wegekosten von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst werden.
Dagegen entschied der BFH, dass die angefallenen Reparaturkosten nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG („sämtliche Aufwendungen“), aber auch aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der Entfernungspauschale sollte neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen vor allem der Steuervereinfachung dienen.