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Keine erweiterte Grundbesitzkürzung bei auch nur geringfügiger Überlassung an den Gewerbebetrieb eines Gesellschafters

Gehören Grundstücke zum Betriebsvermögen eines Unternehmens, ermöglicht § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG grundsätzlich die Kürzung des Gewerbeertrags um einen gewissen Prozentsatz des Einheitswerts dieses Grundbesitzes.

Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Grundstücksunternehmen und ist dieses Unternehmen nur aufgrund seiner Rechtsform gewerbesteuerpflichtig – beispielsweise als vermögensverwaltende GmbH oder als vermögensverwaltende gewerblich geprägte GmbH [&] Co. KG –, kann dieses Unternehmen die sogenannte erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes entfällt. In der Folge kann es für vermögensverwaltende Unternehmen zu einer faktischen Freistellung von der Gewerbesteuer kommen.

Voraussetzung für die erweiterte Grundbesitzkürzung ist, dass das Unternehmen

  • ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist,
  • ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und
  • in zeitlicher Hinsicht im Kalenderjahr ausschließlich diesen genannten Tätigkeiten nachgeht.

Daneben gibt es gewisse Ausnahmeregelungen, sodass diese drei genannten Ausschließlichkeitskriterien etwas aufgeweicht werden.

Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung – aktuelle BFH-Entscheidungen

Nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG ist die Inanspruchnahme der erweiterten Grundbesitzkürzung zu versagen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. In zwei aktuellen Entscheidungen vom 1. Juni 2022 und vom 29. Juni 2022 hat der BFH klargestellt, dass die erweiterte Kürzung selbst dann zu versagen ist, wenn:

  • ein Gesellschafter oder Genosse nur geringfügig ([lt]1%) an dem Gewerbebetrieb beteiligt ist, der den Grundbesitz nutzt und
  • der Gewerbebetrieb einen Gewerbeertrag von weniger als EUR 24.500 erzielt und daher aufgrund des Freibetrags keine Gewerbesteuer zu zahlen ist.

Im Urteilsfall war der Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft nur mit einem Mini-Anteil an der nutzenden Personengesellschaft beteiligt. Da auch die Nutzung durch eine (steuerlich transparente) Personengesellschaft als ein Gewerbebetrieb des Gesellschafters anzusehen ist, waren die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG erfüllt. Die Hoffnung auf eine einschränkende Auslegung macht der BFH mit diesen Urteilen leider zunichte. Dies steht leider in der Tradition des BFH, die Begünstigungsvorschrift der erweiterten Grundbesitzkürzung insgesamt eng auszulegen.

Gestaltungsüberlegungen

Die Regelung des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG greift nur, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Dient der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb einer (steuerlich intransparenten) Kapitalgesellschaft, an welcher der Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, so ist die erweiterte Kürzung grundsätzlich zu gewähren. Die Kapitalgesellschaft entfaltet insoweit eine gewisse „Abschirmwirkung“.

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