Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Keine rückwirkende Korrektur von Rechnungen bei fehlendem Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Ein Dauerbrenner in der Beratungspraxis ist die Anwendung der Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte.

Voraussetzungen

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft i. S. d. § 25b UStG liegt vor, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen müssen die am Geschäft beteiligten Unternehmer jeweils in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst sein. Zudem muss der Gegenstand – durch Beförderung oder Versendung durch den ersten Lieferer (A) oder den ersten Abnehmer (B) – unmittelbar von einem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gelangen. Darüber hinaus muss das Rechnungsdokument den Hinweis „innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ und „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ enthalten.

Folgen

Sofern die Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind, findet die Vereinfachungsregelung eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts Anwendung, so dass die Steuerschuld für den innergemeinschaftlichen Erwerb auf den letzten Abnehmer (C) übergeht und für den ersten Abnehmer (B) im Zielland der Ware keine umsatzsteuerliche Registrierungsverpflichtung besteht.  

Entscheidung BFH

In einer Sachverhaltskonstellation, die dem BFH zur Klärung vorgelegt wurde, war fraglich, ob eine rückwirkende Rechnungskorrektur möglich ist, wenn der Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger fehlt. Der BFH folgt in seinem Urteil vom 17. Juli 2024 (XI R 34/22 (XI R 38/19) nun dem EuGH, in dem die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung eine materielle und somit eine zwingende Voraussetzung ist. Sofern diese nicht erfüllt ist, kann eine nachträgliche Korrektur zur Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung nicht rückwirkend erfolgen.

Folgen und Hinweis für die Praxis

Aufgrund der Entscheidung findet die Vereinfachungsregelung eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts keine Anwendung, sofern u. a. der Hinweis auf der Rechnung auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft fehlt. Das hat zur Folge, dass – auch wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – eine Registrierungspflicht für umsatzsteuerliche Zwecke für den ersten Abnehmer (B) im Land des letzten Abnehmers (C) droht.

Da eine ordnungsmäße Rechnung essenziell für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist, empfehlen wir – gerne mit unserer Unterstützung – die internen Prozesse (umsatzsteuerliche Würdigung, Steuerfindung) und insbesondere die Rechnungsstellung im Hinblick auf das Vorliegen von Dreiecksgeschäften als erster Abnehmer aus deutscher umsatzsteuerlicher Perspektive zu überprüfen. 

KARRIERE
Scroll down Scroll down