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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen 1 %-Regelung

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, ist der private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil zu versteuern. Dieser ist entweder pauschal mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen oder kann – sofern ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde – nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.

Im vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11) entschiedenen Fall wurde einem Steuerpflichtigen, der Geschäftsführer einer GmbH war, ein gebrauchter Pkw als Dienstwagen und zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Der Pkw wurde von der GmbH für drei Jahre für monatlich EUR 723 geleast. Der Gebrauchtwagenwert betrug zu Leasingbeginn TEUR 32, der Bruttolistenneupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung TEUR 81. Das zuständige Finanzamt setzte für die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung pro Monat EUR 814 (1 % von TEUR 81) an und erhöhte die Lohneinkünfte des Steuerpflichtigen entsprechend. Dagegen wandte sich der Steuerpflichtige sowohl beim zuständigen Finanzgericht als auch beim Bundesfinanzhof mit der Begründung, dass der bei ihm anzusetzende geldwerte Vorteil nicht anhand des Listenneupreises, sondern anhand des Gebrauchtwagenwertes zu berechnen sei.

Weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof gaben dem Kläger Recht. Der Bundesfinanzhof führt aus, dass der Vorteil der Fahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung nicht nur das Fahrzeug selbst, sondern auch die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten umfasst. All diese Aufwendungen bilden sich weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen Neuanschaffungskosten mit einem festen Prozentsatz unmittelbar ab. Die 1 %-Regelung stellt daher eine nur grob typisierende Regelung und im Vergleich zur Fahrtenbuchmethode eine Alternative dar, welche dem Steuerpflichtigen eine leichtere Bewertung des Nutzungsvorteils erlaubt.

Hinweis: Als „Escape-Klausel“ für den Steuerpflichtigen sieht der Bundesfinanzhof die Führung eines Fahrtenbuchs.

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