Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Keine Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume

Um unzumutbare Härten bei der Einkommensteuer zu vermeiden, ermöglicht der Gesetzgeber den steuermindernden Abzug von außergewöhnlichen Belastungen. Dabei ist grundsätzlich der Abflusszeitpunkt der finanziellen Belastung maßgebend.

In der Frage, ob außergewöhnliche Belastungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses aus Billigkeitsgründen auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt werden können, haben in den letzten Jahren zwei Finanzgerichte unterschiedlich entschieden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in seinem Urteil vom 23. April 2015 (Aktenzeichen
3 K 1750/13), dass außergewöhnliche Belastungen nicht im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme auf mehrere künftige Veranlagungszeiträume verteilt werden können. In der Begründung heißt es, dass der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip für den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen vorsieht. Demnach würden die gesetzlichen Regelungen zum Abzug der außergewöhnlichen Belastungen nicht darauf abzielen, eine größtmögliche Steuerentlastung zu erreichen.

Anders hatte das Finanzgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 6. August 2013 (Aktenzeichen
1 K 1308/12) entschieden. Nach seiner Auffassung liegt im Fall eines solchen Umbaus eine einmalige und äußerst kostspielige Maßnahme vor. Um einen angemessenen steuerlichen Entlastungseffekt zu erreichen, sei eine Verteilung der Aufwendungen auf fünf Jahre zuzulassen.

Nachdem gegen das Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg Revision eingelegt wurde, hat der Bundesfinanzhof in dieser Rechtsfrage nun abschließend zu entscheiden.

Hinweis: Zulässig ist es, hohe außergewöhnliche Belastungen durch Zahlung Ende des Jahres und weitere Teilzahlung Anfang des folgenden Jahres auf zwei Jahre zu verteilen. Dann können die Aufwendungen zumindest in zwei Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings ist die zumutbare Belastung dann auch in jedem Jahr gegenzurechnen. 

KARRIERE
Scroll down Scroll down