Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Kindergeldanspruch für im Ausland studierende Kinder

Kindern, die keinen Wohnsitz im Inland oder der Europäischen Union haben, wird in Deutschland kein Kindergeld gewährt. Dies ist insbesondere relevant, wenn sich Kinder oder Jugendliche zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhalten.

Der Kindergeldanspruch bleibt dann erhalten, wenn das Kind trotz seines Aufenthaltes im Ausland seinen Wohnsitz im Inland beibehält. Davon ist nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 23. Juni 2015, Aktenzeichen III R 38/14) auszugehen, wenn es den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbringt.

Die ausbildungsfreie Zeit entspricht nicht zwingend der vorlesungsfreien Zeit. Wenn das Kind in den Semesterferien im Ausland beispielsweise an ausbildungsbegleitenden Maßnahmen teilnimmt oder sich auf Prüfungen vorbereitet, zählen diese Zeiten ebenfalls zur Ausbildung.

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