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Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer – Das neue Verfahren ab dem 1. Januar 2015
Bisher gab es zwei Möglichkeiten, die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer abzuführen:
- Es konnte entweder ein Antrag bei der Bank gestellt werden, so dass dort die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer einbehalten und abgeführt wurde.
- War dieser Antrag nicht gestellt worden, war es andererseits möglich, die Kirchensteuer bei seinem Finanzamt bzw. Kirchensteueramt zu erklären.
Ab dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. Deren Mitglieder müssen ab diesem Zeitpunkt nichts weiter veranlassen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer sind die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten (z. B. Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften) gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die jeweilige Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt.
Sofern die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von den Kirchensteuerabzugsverpflichteten erhoben werden soll, besteht für die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, der Übermittlung der Kirchensteuerabzugsmerkmale zu widersprechen (sog. Sperrvermerk). Diese sog. Sperrvermerkserklärung muss auf einem amtlichen Vordruck spätestens am 30. Juni des jeweiligen Jahres beim BZSt eingehen. Soll also bereits für die erstmalige Abfrage eine Sperrwirkung erreicht werden, muss die entsprechende Erklärung spätestens am 30. Juni 2014 beim BZSt eingegangen sein. In den Fällen, in denen eine Sperrvermerkserklärung abgegeben wurde, werden die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten und abführen. Folglich verpflichtet der Sperrvermerk den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung.
Hinweis: Eine Sperrvermerkserklärung abzugeben lohnt sich in der Regel nur für Steuerpflichtige mit sehr hohen Einkünfte aus Kapialvermögen: Hier ergibt sich ein spürbarer Zinseffekt daraus, dass die Kirchensteuer nicht schon bei Auszahlung der Kapitalerträge, sondern erst bei Abgabe der Steuererklärung gezahlt wird.