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Kursverluste und wechselkursbedingte höhere Tilgungsleistungen bei Fremdwährungsdarlehen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 21. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 K 197/14) entschieden, dass die Kursverluste sowie die wechselkursbedingten höheren Tilgungsleistungen bei Fremdwährungsdarlehen im Rahmen der Überschusseinkünfte, im vorliegenden Fall explizit bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind.
Im Ergebnis werden die Währungsverluste bei den Überschusseinkünften – anders als bei betrieblichen Gewinneinkünften – der privaten, steuerlich irrelevanten Vermögenssphäre zugeordnet bzw. dürfen keine steuerliche Berücksichtigung erfahren und laufen somit in voller Höhe ins Leere.
Über dieses Urteil wird in Kürze noch der Bundesfinanzhof entscheiden.