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Minderheitsbeteiligung an Komplementär-GmbH kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen

In seinem Urteil (Aktenzeichen: IV-R-1/12) vom 16. April 2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH von weniger als 10 % nicht zu seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der Kommanditgesellschaft gehört.


Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören neben den Wirtschaftsgütern, die im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehen, auch solche Wirtschaftsgüter, die geeignet und bestimmt sind,

  • dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder
  • der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II)


zu dienen.


Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist immer dann anzunehmen, wenn das dem Mitunternehmer gehörende Wirtschaftsgut zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung an der Personengesellschaft eingesetzt wird.


Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist die Beteiligung an einer geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH nicht dem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen, wenn der Gesellschafter auf Grund der Höhe seiner Beteiligung an der GmbH nicht der Lage ist, Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu nehmen. Eine solche Einflussnahme ist bei einem Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH unter 10% liegt, ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung der GmbH (wie im GmbH-Gesetz dispositiv vorgesehen) nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Der mit weniger als 10 % beteiligte GmbH-Gesellschafter kann in diesem Fall keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH und damit mittelbar auf die Personengesellschaft nehmen.


Ist dagegen eine Beschlussfassung bei der GmbH nur unter Mitwirkung des Minderheitsgesellschaftes möglich (dies ist z. B. der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH Einstimmigkeit vorsieht), so ist auch eine Minderheitsbeteiligung von weniger als 10 % dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen.

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