

Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
Mindestlohnerhöhung und neue Grenzen im Mini- und Midijob ab Oktober 2022
Neues zum Minijob und Mindestlohn
Zum 1. Oktober 2022 erhöht sich der Mindestlohn von EUR 10,45 brutto auf EUR 12,00 brutto pro Arbeitsstunde. Zusätzlich werden die Verdienstgrenzen für Mini- und Midijobber angehoben.
Die Minijob-Grenze wird von EUR 450,00 auf EUR 520,00 pro Monat angehoben, wodurch sich auch der Jahreshöchstbetrag auf EUR 6.240,00 erhöht.
Ferner wird die Verdienstgrenze bei den Minijobs zukünftig dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass bei Minijobbern zukünftig durchgängig eine Arbeitszeit von wöchentlich 10 Stunden möglich ist.
Des Weiteren gibt es für Einmalzahlungen im Minijob eine weitere Änderung. Einmalzahlungen, die vom Geschäftsergebnis oder der individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen, werden in dem Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze angesehen. Fälle dieser Art sind Prämien in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis oder im Rahmen einer leistungsorientierten Bezahlung. Nicht unter diese Regelung fallen jedoch Überstundenvergütungen, Urlaubsabgeltungen sowie vertraglich vereinbarte Weihnachts- oder Urlaubsgelder.
Hierzu möchten wir gerne auch nochmal auf die Thematik des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenzen sowie der Jahresverdienstgrenze aufmerksam machen.
Die bisherige Regelung (gültig bis 30. September 2022) hat ein dreimaliges unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze im Zwölf-Monats-Zeitraum zugelassen. Ebenso spielte die Höhe des Verdienstes in diesen Monaten keine Rolle. Mit den neuen Regelungen ab 1. Oktober 2022 darf die Verdienstgrenze innerhalb eines Zeitjahres nur noch zweimal überschritten werden. Zusätzlich wurde für die Monate des Überschreitens eine Grenze von EUR 1.040,00 eingeführt. Hierzu möchten wir Ihnen gerne anhand von Beispielen darstellen, welche Konstellationen ab Oktober 2022 denkbar sind:
- Die Verdienstgrenze wird innerhalb der letzten 12 Monate (01. Oktober 2021 bis 30. September 2022) bereits dreimal unvorhersehbar überschritten. Dies stellt grundsätzlich kein Problem dar, da dies bis einschließlich 30. September 2022 zulässig ist. Jedoch darf die Grenze im Oktober nicht mehr überschritten werden.
- Analog zum obenstehenden Beispiel gilt dies ebenfalls sofern die Verdienstgrenze im Zwölf-Monats-Zeitraum zweimal unvorhersehbar überschritten wurde. Auch hier darf im Oktober keine Überschreitung stattfinden.
- Unser drittes Beispiel basiert darauf, dass die Verdienstgrenze im Zeitraum vom 01. November 2021 bis 31. Oktober 2022 bisher gar nicht oder nur einmal überschritten wurde. In diesem Fall ist eine unvorhersehbare Überschreitung der Grenze von EUR 520,00 bis zu einer Höhe von EUR 1.040,00 möglich.
Da die Prüfung des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze im Minijob immer eine Einzelfallprüfung ist, bitten wir Sie frühzeitig sich hinsichtlich dieser Thematik an uns zu wenden, um den Wechsel in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu vermeiden.
Neues zum Midijob
Nicht nur im Bereich des Minijobs greifen ab dem 1. Oktober 2022 weitreichende Änderungen, sondern auch bei den Midijobs.
Die Änderung der Verdienstgrenze im Minijob auf EUR 520,00 pro Monat zieht somit auch die Änderung der Untergrenze im Midijob nach sich. Diese erhöht sich somit ab Oktober 2022 von EUR 450,01 auf EUR 520,01 pro Monat. Die Obergrenze für den Midijob wird von EUR 1.300,00 auf EUR 1.600,00 pro Monat angehoben. Ferner ist eine Anhebung auf EUR 2.000,00 ab 1. Januar 2023 im Rahmen des Entlastungspakets III geplant.
Ebenso wird die Formel für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst. Aufgrund dieser Anpassung zahlen Arbeitnehmer zukünftig weniger Sozialbeiträge als bisher, wodurch der volle Beitragssatz für den Arbeitnehmer bei einem Bruttoverdienst von EUR 1.600,00 bei 20% liegt. Von den Arbeitgebern hingegen sind künftig höhere Beiträge abzuführen. Hierbei ist es aktuell so, dass der Arbeitgeber immer die Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrages des tatsächlichen Arbeitsentgelts trägt und der prozentuale Beitragssatz gleichbleibend ist, egal ob der Mitarbeiter knapp über der Geringfügigkeitsgrenze mit dem Entgelt lag oder sich dieses an der oberen Grenze befunden hat. Ab dem 1. Oktober 2022 ermitteltet sich der Arbeitgeberanteil anhand des Entgelts im Midijob beginnend bei 28% Arbeitgeberanteil im unteren Bereich und auf dieser Basis weiterhin mit dem Entgelt ansteigend bis hin zu den regulären Sozialversicherungsbeiträgen. Dies möchten wir Ihnen gerne anhand der nachfolgenden Tabelle verdeutlichen:
Entgelt | Arbeitnehmer-Anteil | Arbeitgeber-Anteil | |
Bis 30.09.2022 | EUR 600,00 | EUR 82,97 | EUR 119,85 |
Ab 01.10.2022 | EUR 600,00 | EUR 23,67 | EUR 158,49 |
Entgelt | Arbeitnehmer-Anteil | Arbeitgeber-Anteil | |
Bis 30.09.2022 | EUR 1.400,00 | EUR 234,42 | EUR 239,70 |
Ab 01.10.2022 | EUR 1.400,00 | EUR 260,40 | EUR 287,38 |
Begründet wird die Änderung bei den Sozialversicherungsbeträgen damit, dass vor allem Beschäftigte im unteren Bereich des Midijobs stärker entlastet werden sollen und die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung hierdurch attraktiver werden soll.
Sicherlich stellen Sie sich nun die Frage wie Mitarbeiter im Midijob mit einem monatlichen Verdienst zwischen EUR 450,01 und EUR 520,00 ab Oktober zu beurteilen sind.
Für diese Midijobber wird ein Bestandsschutz eingeführt. Diese Mitarbeiter fallen ab dem 1. Oktober 2022 sozialversicherungsrechtlich nicht in den Minijob, sondern bleiben wie bisher versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Optional besteht jedoch für die Mitarbeiter die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zulassen. Hierbei sind die folgenden Fristen sowie Voraussetzungen zu beachten:
- Kranken- und Pflegeversicherung: Ein Befreiungsantrag ist bis 2. Januar 2023 (Fristverlängerung wegen des Wochenendes) rückwirkend zum 1. Oktober 2022 möglich. Zur Verwaltungsvereinfachung muss der Antrag nicht bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Der Arbeitnehmer muss die Befreiung lediglich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Hierbei gilt es zu beachten, dass eine rückwirkende Befreiung nur möglich ist, sofern ab dem 1. Oktober 2022 keine Leistungen der Kranken- oder Pflegeversicherung in Anspruch genommen wurden. Sofern Leistungen in Anspruch genommen wurden, beginnt die Befreiung ab dem Monat nach Antragsstellung. Nach dem 2. Januar 2023 ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht mehr möglich. Die Arbeitnehmer sind dann verpflichtend bis 31. Dezember 2023 gesetzlich krankenversichert, sofern das Entgelt weiterhin über EUR 450,00 liegt.
- Arbeitslosenversicherung: Ein Befreiungsantrag ist bis 2. Januar 2023 rückwirkend zum 1. Oktober 2022 möglich. Die Befreiung ist ebenfalls gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Jedoch kann in der Arbeitslosenversicherung die Befreiung auch noch nach dem 2. Januar 2023 erklärt werden. Diese gilt jedoch dann nicht mehr rückwirkend, sondern ab dem Monat nach Antragstellung.
- Rentenversicherung: Hier werden die Mitarbeiter ab dem 1. Oktober 2022 als geringfügig Beschäftigte behandelt. Ein Befreiungsantrag für den Arbeitnehmeranteil von 3,6% ist möglich. Dieser greift ab Beginn des Kalendermonats, in welchen dieser beim Arbeitgeber eingegangen ist.
Abschließend ist zu beachten, dass die Bestandsschutzregelung für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis längstens 31. Dezember 2023 gilt und nur für regelmäßige Arbeitsentgelte zwischen EUR 450,01 und EUR 520,00 pro Monat greift. Reduziert sich das Entgelt auf unter EUR 450,01, so gelten ab diesem Zeitpunkt die Regelungen für Minijobber. Im Umkehrschluss führt ein Überschreiten der EUR 520,00 zur Einstufung als Midijob.