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Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf übertragener Gesellschaftsanteile
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann zu einer mittelbaren Schenkung des Erlöses aus einem bereits geplanten Weiterverkauf der Anteile führen. Die Schenkungsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem der Beschenkte gegenüber dem Schenker über die Erlöse frei verfügen kann.
Dies hat der BFH in einem am 8. August 2012 veröffentlichten Urteil (BFH-Urteil vom 28.3.2012, II R 39/10) entschieden. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Ehemann seiner Frau 24 Prozent der Geschäftsanteile einer GmbH verkauft. Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile an die Ehefrau waren bereits Verkaufsverhandlungen mit einem Dritten Käufer im Gange und bereits eine Absichtserklärung unterzeichnet. Der mit der Ehefrau vereinbarte Kaufpreis lag deutlich unter dem Verkaufserlös, der gegenüber dem Dritten erzielt wurde. Die Ehefrau war gegenüber dem Ehemann nicht berechtigt, über die übertragenen Anteile frei zu verfügen, sie gegen dessen Willen langfristig zu behalten oder zu verkaufen, sondern musste sich diesbezüglich den Absichten ihres Ehemannes unterordnen. Die Ehefrau konnte zudem den Kaufpreis für die Anteile nicht aus eigenem Vermögen auf-bringen, sondern hatte hierzu ein Darlehen bei einer GmbH aufgenommen, an welcher der Ehemann zu 75 Prozent beteiligt war.
Der BFH sah im Verkauf der GmbH-Anteile eine mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem späteren Weiterverkauf der Anteile an den Dritten. Die Schenkungssteuer entstand nicht bereits mit Übertragung der Anteile an der GmbH auf die Ehefrau, da der Beschenkte bereichert werden muss, d.h. über den Gegenstand der Schenkung frei und endgültig verfügen können muss. Die Schenkungssteuer entstand daher erst in dem Zeitpunkt, zu dem die Ehefrau über den ihr zustehenden, höheren Verkaufserlös frei verfügen konnte.