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Bei Mitvermietung von Hotelinventar ist zur Ermittlung des Gewerbeertrags keine erweiterte Kürzung vorzunehmen

Vor dem Hintergrund der Gleichstellung der vermögensverwaltenden Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, mit den vermögensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften, wurde seitens des Gesetzgebers die sogenannte erweiterte Kürzung zum Zwecke der Gewerbesteuerberechnung vorgesehen. Demnach wird der Gewinn um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Die Gewährung der Erleichterung setzt jedoch die Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes bei den betroffenen Unternehmen voraus. Folglich darf grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden und es muss sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln.

Im vorliegenden Streitfall wurde neben dem Grundbesitz auch das Hotelinventar vermietet. Dies erwies sich jedoch als begünstigungsschädlich. Die entgeltliche Überlassung des Hotelinventars wurde seitens des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 29. April 2015, Aktenzeichen 13 K 2407/11) nicht der Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz zugeordnet, sondern als eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit durch Überlassung der Betriebsvorrichtungen eingestuft. Mit seinem Urteil hat das Finanzgericht die geltende Bundesfinanzhof-Rechtsprechung bestätigt, wonach das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit sehr eng auszulegen ist. Die Festlegung einer allgemeinen Geringfügigkeitsgrenze für nicht begünstigte Tätigkeiten (z. B. Mitvermietung von Inventar) wurde seitens des Finanzgerichts ausgeschlossen.

Aufgrund der gegen das Urteil eingelegten Revision, muss über den Fall der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden.

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