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Nach Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung kein Werbungskostenabzug für nachträglich entstehende Schuldzinsen
Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungskosten für Wertpapiere sind über den Sparer-Pauschbetrag hinaus bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Entstehen nach der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung darauf später weitere Schuldzinsen, sind diese nicht als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig. Dies ergibt sich aus der Änderung des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2009. Von der Neuregelung sind auch Veräußerungsvorgänge bis zum 31. Dezember 2008 betroffen. Trotz der Rückwirkung auf zurückliegende Sachverhalte hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 1. Juli 2014, Aktenzeichen VIII R 53/12) dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ob der Bundesfinanzhof die gleiche Auffassung für Werbungskosten trifft, deren Abzug für das Jahr 2009 beantragt wird, wenn die dazu gehörenden Einnahmen vor dem 1. Januar 2009 erzielt wurden, bleibt noch abzuwarten.