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Nachhaltigkeit als Voraussetzung für gewerblichen Grundstückshandel

Im Urteil vom 22. April 2015 hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen X R 25/13) entschieden, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft mit den Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilien solcher Gesellschaften gewerblich tätig sein kann, wenn diese Tätigkeit als nachhaltig angesehen werden.

Im vorliegenden Fall haben zehn Personengesellschaften, an denen der Gesellschafter beteiligt ist, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb zehn Grundstücke an verschiedene Erwerber veräußert. Durch dieses „nachhaltige Tätigwerden“ sind laut Bundesfinanzhof auf dem Grundstücksmarkt alle Voraussetzungen für einen der Gewerbesteuer unterliegenden gewerblichen Grundstückshandel erfüllt.

Eine andere Beurteilung wäre gegebenenfalls dann möglich, wenn alle Grundstücke an einen einzigen Abnehmer veräußert würden. 

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