Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Nachweis der Unternehmereigenschaft bei fehlender Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Steuerschuldner bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen

Bei Dienstleistungen, die von einem im EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer (leistender Unternehmer) an einen im Inland ansässigen Unternehmer (Leistungsempfänger) und umgekehrt erbracht werden, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

In diesen Fällen schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger, d. h. es gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Ist der Leistungsempfänger hingegen kein umsatzsteuerlicher Unternehmer, d. h. ein Nichtunternehmer, bestimmt sich der Ort nach dem Sitzortprinzip (Sitz des leistenden Unternehmers).

Die Unternehmereigenschaft wird insbesondere bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der Regel durch die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachgewiesen.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat mit Urteil vom 31. Januar 2024 (V R 20/21) entschieden, dass es zum Nachweis der Unternehmereigenschaft bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (hinsichtlich der Umkehr der Steuerschuldnerschaft) nicht auf die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ankommt, sondern vielmehr auf die objektive und schlüssige Prüfung der Unternehmereigenschaft. 

Hinweis für die Praxis

Wir empfehlen jedoch weiterhin im Hinblick auf die grenzüberschreitenden Dienstleistungen zum Nachweis der Unternehmereigenschaft die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzufordern und zu überprüfen. Dieser Nachweis ist auch nach wie vor bei der Finanzverwaltung entscheidend. Sollte Ihnen dieser nicht vorgelegt werden können und kann die Unternehmereigenschaft auch anhand von anderen Unterlagen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, sollte von einem Nichtunternehmer ausgegangen werden.

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