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Neues BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Veranstaltungen

Spätestens seit der Pandemie werden Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, ebenso wie auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung sowie des Sports und der Unterhaltung auch bzw. ausschließlich online angeboten. Ob parallel in Echtzeit zur Live-Veranstaltung digital übertragene Konzerte oder zum Streaming oder Download zur Verfügung gestellte Lehrvideos oder Fitnesskurse – das Angebot ist vielfältig. 

Das BMF hat sich mit seinem Schreiben vom 29. April 2024 nun zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Online-Veranstaltungen an Nichtunternehmer (B2C) im kulturellen Bereich sowie für Bildungs- und Gesundheitsleistungen geäußert und den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) dahingehend angepasst. Darin geht das BMF nicht nur auf die Frage des Leistungsorts ein (was insbesondere für grenzüberschreitende Fallkonstellationen von Bedeutung ist), sondern beleuchtet auch die Anwendung von Steuerbefreiungen und -ermäßigungen.

Das BMF unterscheidet hierbei zwischen zum Download bzw. Streaming bereitgestellten vorproduzierten Inhalten und Live-Streaming-Angeboten. 

Die Bereitstellung von vorproduzierten Inhalten ist demnach als eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung zu qualifizieren, die im Fall von nichtunternehmerischen Leistungsempfängern am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers ausgeführt wird (soweit die Umsatzschwelle von EUR 10.000 überschritten ist). 

Live-Streaming-Angebote einer Veranstaltung (parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung) hingegen sind nicht als eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung zu qualifizieren. Vielmehr geht die Finanzverwaltung hier von einer Leistung i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (Veranstaltungen/Tätigkeiten) aus, die dort ausgeführt wird, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Hier hatte die Finanzverwaltung wohl bereits die Änderungen zum Leistungsort im Rahmen des JStG 2024 vor Augen, denn aktuell wäre hier noch das sog. Tätigkeits-/Veranstaltungsortsprinzip einschlägig. 

Im Hinblick auf die Anwendung von möglichen Steuerbefreiungen bzw. des ermäßigten Steuersatzes führt die Finanzverwaltung aus, dass diese nur für Live-Streaming-Angebote unter den weiteren Voraussetzungen in Betracht kommen.

Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Online-Dienstleistungsangebote im Bildungs- und Gesundheitsbereich. Demnach fallen Unterrichtsleistungen, die parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung als Live-Stream angeboten werden, unter die Steuerbefreiung. Anderweitig online angebotene Leistungen im Bildungsbereich (z.B. aufgezeichnete Webcasts, Onlineübungen etc.) hingegen sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. 

Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben noch ergänzende Ausführungen für Fälle, in denen die digitale Bereitstellung von Veranstaltungen über Dritte erfolgt. Hier sind die allgemeinen Regelungen zur Dienstleistungskommission zu prüfen. Zudem erörtert die Finanzverwaltung die umsatzsteuerliche Qualifizierung sogenannter Leistungskombinationen (Bereitstellung eines Live-Streams mit Aufzeichnung zum späteren Abruf). 

Grundsätzlich sind die Grundsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben enthält jedoch eine Übergangsregelung für vor dem 1. Juli 2024 ausgeführte Umsätze. Sofern entsprechende Umsätze getätigt werden, gilt es demnach zu prüfen, inwieweit die Regelungen für Online-Veranstaltungen im B2C-Bereich zu einer Änderung der bisherigen umsatzsteuerrechtlichen Behandlung führen. Insbesondere bei über einen längeren Zeitraum ausgeführten Angeboten gilt es die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Abwicklung sicherzustellen.
 

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