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Neuigkeiten zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzanteilen
Das Bundesministerium der Finanzen legte am 22. Juni 2015 den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vor.
Der Diskussionsentwurf sieht vor, dass künftig nicht mehr nur Dividenden, sondern auch Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen an Kapitalgesellschaften (dies sind Anteile von weniger als 10 %) der Körperschaftsteuer unterliegen.
Allerdings ist im Diskussionsentwurf eine neue Steuerermäßigung auf Antrag vorgesehen: Die tarifliche Körperschaftsteuer ermäßigt sich grundsätzlich um 30 % der Anschaffungskosten des veräußerten Anteils. Diese Ermäßigung findet jedoch nur Anwendung auf die Veräußerung von Anteilen an bestimmten beihilfefähigen Unternehmen. Zusätzlich sind für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung weitere Voraussetzungen zu erfüllen – unter anderem ist Voraussetzung, dass der veräußerte Anteil im Rahmen der Gründung oder eine Kapitalerhöhung erworben und vor der Veräußerung mindestens drei Jahre gehalten wurde. Die Steuerermäßigung gilt außerdem nur für die Körperschaftsteuer, nicht jedoch für die Gewerbesteuer.
Darüber hinaus ist geplant, dass Verluste aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen nur mit entsprechenden Gewinnen aus Streubesitzbeteiligungen verrechnet werden können.
Der Diskussionsentwurf sieht vor, dass die oben beschriebene Neuregelungen für Veräußerungen von Streubesitzanteilen ab dem 1. Januar 2018 gelten sollen; im Gegensatz zur Änderung der Besteuerung von Dividenden aus Streubesitzanteilen bleibt diesmal also voraussichtlich genug Zeit, auf die Gesetzesänderung zu reagieren. Welche Strategie dabei für Ihr Unternehmen am sinnvollsten ist, legen wir Ihnen gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches dar.
Über die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie natürlich auf dem Laufenden halten. Gegenwärtig ist vorgesehen, dass im September 2015 ein Referentenentwurf erstellt wird.