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Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens - neue Pflichten für Kapitalgesellschaften

A. Hintergrund


Ab dem 1. Januar 2015 wird das neue Kirchensteuerabzugsverfahren umgesetzt. Neben Finanzdienstleistungs- und Kreditinstituten sind künftig auch alle übrigen Kapitalgesellschaften verpflichtet, bei Kapitalerträgen, die an natürliche Personen ausgezahlt werden und für die Kapitalertragsteuer einzubehalten ist (z.B. Ausschüttungen an Gesellschafter oder Zinszahlungen an Darlehensgeber) den Kirchensteuerabzug vorzunehmen.


Bisher war der Schuldner der Kapitalertragsteuer, also der Empfänger der Ausschüttung bzw. Zinszahlung, verpflichtet, entweder einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer bei seinen Finanzdienstleistungs- und Kreditinstituten zu stellen oder die Kapitalerträge bei seiner Steuererklärung anzugeben, um die Kirchensteuer nachträglich zu entrichten.


Diese Vorgehensweise wird zum Jahreswechsel durch ein automatisiertes Verfahren ersetzt. Selbst wenn aktuell noch keine Ausschüttung oder Zinszahlung für 2015 geplant ist, gilt es (auch bereits in 2014) einige gesetzlichen Pflichten einzuhalten, die sich aus der Einführung des neuen Abzugsverfahrens ergeben.


B. Überblick über die Verpflichtungen


Als Kirchensteuerabzugsverpflichtete erfüllen Kapitalgesellschaften ihre gesetzlichen Verpflichtungen, wenn sie:

1. die Empfänger von Kapitalerträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, insbesondere ihre Gesellschafter und Darlehensgeber, jedes Jahr rechtzeitig auf den Datenabruf und die Möglichkeit des Widerrufs (Sperrvermerk) bis zum 30. Juni hinweisen (erstmals in 2014),


2. einmalig die Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern durchführen und eine Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren beantragen,

3. jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober (erstmals in 2014) die sog. Regelabfrage durchführen und


4. die erhaltenen Daten korrekt im Rahmen der (monatlichen) Kapitalertragsteuer-Anmeldung berücksichtigen.

Aktuell besteht also Handlungsbedarf, damit Kapitalgesellschaften ihrer Informationspflicht gegenüber Gesellschaftern und Darlehensgebern nachkommen.


C. Die Verpflichtungen im Detail


Zu 1): Jährliche Informationspflicht der auszahlenden Stelle


Vor jeder Datenabfrage sind Kapitalgesellschaften sowie Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute verpflichtet, die Empfänger von Ausschüttungen und Zinszahlungen rechtzeitig und schriftlich auf den bevorstehenden Datenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern und ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Informationspflicht besteht jedes Jahr und unabhängig davon, ob für das folgende Jahr eine Ausschüttung oder Zinszahlung geplant ist oder nicht.


Dabei ist zu beachten, dass ein entsprechendes Schreiben für 2014 zeitnah versandt werden sollte, damit die Empfänger von Ausschüttungen und Zinszahlungen die Gelegenheit haben, noch vor dem 30. Juni 2014 einen Sperrvermerk (für Details zum Sperrvermerk s.u.) zu beantragen.

Zu 2): Einmalige Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern


Die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale muss auf Basis des amtlich vorgeschriebenen Datensatz mittels Datenfernübertragung erfolgen. Hierzu muss sich jede Gesellschaft einmalig beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren und ein Zertifikat für das BZStOnline-Portal (BOP) erwerben. Alternativ kann ein bestehendes BOP-oder ELSTER-Zertifikat verwendet werden. Nach erfolgreicher Registrierung ist die Gesellschaft außerdem verpflichtet, die Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren zu beantragen.


Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Registrierung mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann und von der Gesellschaft selbst durchgeführt werden muss. Wir empfehlen die Registrierung möglichst bald anzustoßen und stehen für Fragen zum Ablauf der Registrierung gerne zur Verfügung.

Die Datenabfrage selbst kann entweder durch die auszahlende Stelle selbst oder einen beauftragten Dritten, wie z.B. dem Steuerberater, durchgeführt werden.

Zu 3): Jährliche Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern


Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Auszahlung geplant ist, müssen Kapitalgesellschaften sowie Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute die Kirchensteuerabzugsmerkmale der Empfänger von abgeltend besteuerten Kapitalerträgen beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Die sog. stichtagsbezogene Regelabfrage wird jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober durchgeführt, erstmals in 2014.


Neben der Regelabfrage besteht in Sonderfällen wie dem Eintritt neuer Gesellschafter oder der Begründung neuer Geschäftsbeziehungen, aber auch auf Wunsch des Empfängers von Ausschüttungen oder Zinszahlungen, die Möglichkeit eine sog. Anlassabfrage durchzuführen.


Der Schuldner der Kapitalertragsteuer, also der Empfänger von Ausschüttungen und Zinszahlungen, hat die Möglichkeit, der Übermittlung von Angaben zur Religionszugehörigkeit generell zu widersprechen (sog. Sperrvermerk). Die Erklärung zum Sperrvermerk muss einmalig bis zum 30. Juni des Jahres, nachdem eine Sperrwirkung erreicht werden soll, auf amtlichem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen und gilt bis auf Widerruf für alle Anfragen. Um einer Übermittlung der Daten mit Wirkung für die Regelabfrage in 2014 zu widersprechen, muss die entsprechende Erklärung also spätestens am 30. Juni 2014 beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein.


Wenn ein Sperrvermerk vorliegt, werden keine Angaben zur Kirchensteuerpflicht übermittelt. Kapitalgesellschaften sowie Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute können für diesen Personenkreis keine Kirchensteuer einbehalten und abführen. Das Bundeszentralamt für Steuern informiert in diesen Fällen das Wohnsitzfinanzamt des Zahlungsempfängers. Dieser ist verpflichtet die Kapitalerträge, für die keine Kirchensteuer einbehalten wurde, in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.

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