Im Überblick
Bei der vorweggenommenen Erbfolge von vermieteten Immobilien im Privatvermögen wird dem Schenker zur wirtschaftlichen Versorgung regelmäßig ein Nießbrauchsrecht eingeräumt, auch um Schenkungsteuer zu sparen. Es kommt zu einer Trennung von Substanz und Erträgen. Der Beschenkte wird zivilrechtlicher Eigentümer der Immobilie und der Schenker/Nießbraucher vereinnahmt als wirtschaftlicher Eigentümer weiterhin die Mieten.
Seit 1992 wurde der Einmalbetrag für den entgeltlichen Verzicht auf das Nießbrauchsrecht als nicht steuerbare Vermögensumschichtung angesehen, mithin war der Verzicht einkommensteuerfrei. Mit Urteil vom 10. Oktober 2025 positioniert sich der Bundesfinanzhof („BFH“) neu. Der Verzicht wird nunmehr als steuerbare und steuerpflichtige Entschädigung für entgangene Mieten angesehen. Dies ist eine Rechtsprechungsänderung zuungunsten des Nießbrauchers, der die Abfindung bisher netto bei der Einkommensteuer vereinnahmen konnte, jetzt hingegen brutto.
Nießbrauchsgestaltungen und Ablösung bei Immobilienverkäufen
Bei Schenkungen unter Nießbrauch wird die Substanz auf die nächste Generation übertragen („Apfelbaum“), die Erträge („Äpfel“) verbleiben weiterhin beim Schenker/Nießbraucher. Typisch sind Nießbrauchsgestaltungen zur Sicherung der Nachfolge bei der Übertragung von Immobilien, Beteiligungen und Wertpapieren.
Der Nießbrauch steht jedoch einer nachfolgenden Veräußerung der vermieteten Immobilie entgegen, denn die Belastung geht auf den Käufer über, der daher einen entsprechenden Kaufpreisabschlag einfordert, denn er kann für die Dauer des Nießbrauchs keine Mieten vereinnahmen. Daher erfolgt im Vorfeld des Verkaufs regelmäßig eine Ablösung des Nießbrauchs gegen Entgelt, anschließend wird die lastenfreie Immobilie ohne Abschlag veräußert.
Bisherige Rechtslage und Verwaltungsauffassung
Das Nießbrauchsrechts an einer vermieteten Immobilie ist in dieser Konstellation ein Wirtschaftsgut im Privatvermögen. Ausgehend von der Rechtsprechung des X. Senat des BFH aus 1992 wurde der Verzicht auf das Nießbrauchsrechts nicht als Entschädigung gewertet, sondern vielmehr als nicht steuerbare Vermögensumschichtung (Urteil vom 25. November 1992 – X R 34/89). Der Verzicht war damit einkommensteuerfrei beim Nießbraucher. Dieser Rechtsauffassung folgt die Finanzverwaltung mit dem sog. Nießbraucherlass vom 30. September 2013.
Neue BFH-Rechtsprechung und aktuelle Einordnung
Hiervon abweichend – und mit vorheriger Zustimmung des X. Senats – urteilte jüngst der IX. Senat des BFH (Urteil vom 10. Oktober 2025 – IX R 4/24), dass das Entgelt für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht jedenfalls dann als einkommensteuerbare Entschädigung zu behandeln ist, wenn der Nießbraucher als Vermieter anzusehen ist und selbst aus der Immobilie Mieteinkünfte erzielt. Die Entschädigung wird in diesem Fall nämlich nicht für den Vermögensverlust durch Aufgabe des Nießbrauchsrechts als Wirtschaftsgut gezahlt, sondern vielmehr wirtschaftlich als Entschädigung für die künftig entgehenden Mieten. Mit der Rechtssprechungsänderung vollzieht der IX. Senat eine Gleichstellung mit dem entgeltlichen Verzicht auf den Nießbrauch an einem GmbH-Anteil (Urteil vom 20. September 2024 – IX R 14/24).
Das BFH-Urteil vom 10. Oktober 2025 wurde bisher noch nicht offiziell veröffentlicht und ist daher aus Sicht der Finanzverwaltung eine unbeachtliche Einzelfallentscheidung. So muss die Vorinstanz des FG Münster u. a. noch klären, ob die Entschädigung ggf. einer begünstigten Besteuerung durch zusammengeballten Zufluss unterliegen könnte (Fünftel-Regelung oder „halber“ Steuersatz für die Abfindung). Die neue Entscheidung des IX. Senats des BFH steht zudem im Widerspruch zu der Auffassung der Finanzverwaltung (Nießbraucherlass vom 30. September 2013 Rz. 58, 60, 65). In solchen Fällen wird die Veröffentlichung des neuen Urteils regelmäßig mit einer Vertrauensschutzregelung verbunden, wonach Altfälle ggf. unverändert nach altem Recht beurteilt werden können.
Praxishinweise
Ein entgeltlicher Verzicht auf den Nießbrauch lässt sich ggf. durch einen sog. verlängerten Vorbehaltsnießbrauch vermeiden, sollte der Verkaufspreis aus der Immobilie in eine andere Immobilie reinvestiert werden. Der unentgeltliche Verzicht auf den Nießbrauch würde hingegen Schenkungsteuer auslösen.
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