

Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
Nutzung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in 2013
Private Veräußerungsverluste aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungssteuer (sog. Altverluste) sind bis einschließlich 2013 sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG als auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG (z. B. Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien, Anleihen oder Finanzinnovationen sowie Gewinnen aus Termingeschäften oder der Einlösung von Zerobonds) verrechenbar.
Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung dann noch bestehender Altverluste nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG möglich; dies sind
- Gewinne aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter (z. B. von Edelmetallen oder Kunstgegenständen) innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist, soweit der Gesamtgewinn über der Freigrenze von EUR 600,00 liegt
- Gewinne aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb einer zehnjährigen Spekulationsfrist
Hinweis: Da es regelmäßig durch das Einhalten der jeweiligen o. g. Haltefristen möglich ist, private Veräußerungsgewinne i. S. d. § 23 EStG zu vermeiden, sollten Altverluste möglichst noch im Jahr 2013 mit Gewinnen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Um eine solche Verrechnung zu erreichen, gibt es – in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen – diverse Gestaltungsmöglichkeiten. Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich. Bitte sprechen Sie uns an.