

Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
OFD Frankfurt zur Rückbeziehungsfiktion beim unterjährigen Erwerb im Zusammenhang mit Streubesitzbeteiligungen
Wie berichtet (vgl. die GKK PARTNERS News vom 6. März 2013), unterliegen Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen, welche nach dem 28. Februar 2013 einer inländischen Kapitalgesellschaft zufließen, in voller Höhe der Körperschaftsteuer. Die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG greift nicht.
Eine Streubesitzbeteiligung liegt vor, wenn die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10,0 % des Kapitals betragen hat. Nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG gilt bei unterjährigem Erwerb von einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent der Erwerb als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt (sog. Rückbeziehungsfiktion).
Da in der Praxis im Bereich „unterjähriger Hinzuerwerb von Anteilen“ Rechtsunsicherheit herrschte, hat sich die Finanzverwaltung nunmehr mit einer Verfügung der OFD Frankfurt vom 2. Dezember 2013 zu diesem Themenkomplex geäußert. Wie nicht anders zu erwarten, legt die Finanzverwaltung die Norm restriktiv aus:
- Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt die Rückbeziehungsfiktion nur für Erwerbe eines Anteilspakets von mindestens zehn Prozent durch jeweils einzelne Erwerbsvorgänge.
- Weiterhin greift die Rückbeziehungsfiktion nach Meinung der OFD Frankfurt nicht für Beteiligungen, welche schon zu Beginn des Kalenderjahres bestanden haben.
- Außerdem solle die Fiktion in den Fällen nur anteilig gelten, in denen im Jahr des Erwerbs einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent zusätzlich eine Beteiligung von weniger als zehn Prozent erworben wurde.
Hinweis: Ob die oben dargestellte restriktive Auffassung der Finanzverwaltung durch die Rechtsprechung bestätigt werden wird, bleibt abzuwarten.