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Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff veröffentlicht

Mit dem am 14. November 2014 veröffentlichten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ wurden die bisher gültigen Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen (GDPdU) abgelöst, weil die bisherigen Stellungnahmen „veraltet und technisch überholt waren.“ Das BMF ist der Auffassung, dass durch GoBD „keine Änderung der materiellen Rechtslage bzw. der Verwaltungsauffassung“ eingetreten ist. Die Anpassungen seien im Hinblick auf die technischen Entwicklungen vorgenommen worden.

Die GoBD beschäftigen sich insbesondere mit der Aufbewahrung von Unterlagen aufgrund steuerrechtlicher und außersteuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, der Verantwortlichkeit für die Führung elektronischer Aufzeichnungen und Bücher, mit den Grundsätzen der Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Wahrheit, Vollständigkeit und Richtigkeit. Weiter werden das Belegwesen (insbesondere die Belegfunktion), die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle und das interne Kontrollsystem, die Datensicherheit und die elektronische Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen geregelt. Auch der Datenzugriff und die Verfahrensdokumentation zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit und Fragen zu Zertifizierung und Softwaretestaten werden geregelt. Da sich die GoBD sowohl auf Groß- als auch auf Kleinbetriebe beziehen, wird darauf hingewiesen, dass sich die einzelnen Anforderungen an der Betriebsgröße orientieren.

Die endgültige Fassung der GoBD gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

Hinweis: Im jetzt veröffentlichten Schreiben des Bundesministerium für Finanzen sind wichtige Forderungen, insbesondere von Seiten der Steuerberaterschaft, nicht berücksichtigt worden. Beispielsweise ist der Begriff der „steuerrelevanten Daten“ nicht definiert. Auch sind die vielen Praxisprobleme von Seiten des Bundesministerium für Finanzen nicht berücksichtigt worden. Obwohl in den letzten 20 Jahren erhebliche technische Entwicklungen eingetreten sind, hat die Verwaltung diese Änderungen nicht berücksichtigt. Das BMF ließ außerdem die Frage der Umstellung von Software zum 31. Dezember 2014 offen. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF noch eine Übergangsregelung schafft.

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