Rechtlicher Kontext: Die Kehrtwende bei der Umsatzsteuer-Organschaft
Die Steuerbarkeit von Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft wurde in den letzten Jahren sowohl vom BFH als auch vom EuGH intensiv behandelt.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Innenumsätze zwischen Organträger und Organgesellschaften nicht steuerbar, da der Organkreis als ein Unternehmen gilt und die Leistungen innerhalb des Organkreises als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt werden.
Der EuGH hat in den Urteilen C-141/20 (Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie) und C-184/23 (Finanzamt T) klargestellt, dass die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen nach Art. 11 MwStSystRL dazu führt, dass entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegen und somit nicht steuerbar sind.
Mit Urteil v. 29. August 2024 – V R 14/24 (V R 20/22, V R 40/19) hat der BFH im Lichte der o.g. Rechtsprechung des EuGH seine ständige Rechtsprechung zur Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen bestätigt.
Liegen die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor, sind entgeltliche Leistungen zwischen den Beteiligten eines Organkreises nicht steuerbar. Dies gilt auch für entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger, soweit dieser die Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. (d.h. für den nichtunternehmerischer Bereich) verwendet.
Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass es keine unentgeltliche Wertabgaben innerhalb der Organschaft an den nichtunternehmerischen Bereich gibt.
Umsetzung der umsatzsteuerlichen Folgen der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zur Organschaft und zur Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen durch das BMF
Das BMF hat die jüngste EuGH‑ und BFH‑Rechtsprechung zur Organschaft in seinem aktuellen Schreiben umgesetzt. Zentrale Regelung ist, dass die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht auf unternehmerische Tätigkeiten beschränkt ist, sondern auch Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinn erfasst.
In der Folge sind sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger und umgekehrt auch dann nicht steuerbar, wenn die Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet werden.
Der Umsatzsteuer‑Anwendungserlass (Abschn. 2.8 UStAE) wird entsprechend angepasst und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Gleichwohl besteht eine Übergangs-/Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2026.
Was bedeutet das für die öffentliche Hand, gemeinnützige Organisationen und Holdings?
- Innenumsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft sind nicht steuerbar, unabhängig davon, ob die Leistung für den unternehmerischen (wirtschaftlichen) oder nichtwirtschaftlichen (z.B. hoheitlichen oder ideellen) Bereich verwendet wird.
- Dies gilt auch für unentgeltliche Leistungen innerhalb des Organkreises. Eine Wertabgabenbesteuerung ist nicht vorzunehmen.
- Sofern in diesem Zusammenhang Eingangsleistungen bezogen werden, besteht diesbezüglich kein Recht auf Vorsteuerabzug, soweit die bezogenen Leistungen im Rahmen von Innenleistungen für den nichtwirtschaftlichen Bereich verwendet werden.
- Holdings, gemeinnützige Organisationen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Universitäten), bei denen bereits eine umsatzsteuerliche Organschaft mit Tochtergesellschaften vorliegt, bringt das Urteil Rechtssicherheit im Hinblick auf den Umfang der umsatzsteuerlichen Organschaft im Bezug auf den nichtunternehmerischen bzw. ideellen/hoheitlichen Bereich.
- Mitunter ist nunmehr für den o.g. Kreis auch die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit Tochtergesellschaften eine interessante Option, da nunmehr auch die nichtwirtschaftlichen Bereiche von der umsatzsteuerlichen Organschaft umfasst sind.
Praxisbeispiele: IT-Leistungen und Beratungsdienste im Organkreis
- Eine NPO (Organträger) hat sowohl einen nichtwirtschaftlichen als auch einen wirtschaftlichen Bereich. Eine Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) erbringt IT-Dienstleistungen an den Organträger, der diese ebenfalls für den nichtwirtschaftlichen Bereich nutzt. Die Leistung wird intern abgerechnet.
- Eine Holding (Organträger) wird nur gegenüber einigen Tochtergesellschaften unternehmerisch tätig, während sie Beteiligungen an anderen Tochtergesellschaften lediglich hält und verwaltet (gemischte Holding). Eine der Tochtergesellschaften erbringt Beratungsleistungen an die Holding für den nichtunternehmerischen Bereich.
Steuerliche Behandlung:
In beiden Fällen sind die Dienstleistungen ist als Innenleistungen jeweils innerhalb des Organkreises nicht steuerbar, selbst wenn sie für den nichtwirtschaftlichen Bereich des Organträgers verwendet wird.
Es entsteht keine Umsatzsteuer und eine Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ist ebenfalls nicht vorzunehmen.
Damit können beispielsweise (nicht vorsteuerbelastete) Personalkosten für ausgegliederte Leistungen ohne Umsatzsteuerlast an den Organträger weiterbelastet werden.
Handlungsempfehlung: So prüfen Sie Ihre Strukturen
- Werden sämtliche Innenumsätze innerhalb des Organkreises als nicht steuerbar behandelt?
- Erfolgt keine Entnahmebesteuerung für unentgeltliche Leistungen innerhalb der Organschaft mehr?
- Wird die Einschränkung des Vorsteuerabzugs berücksichtigt bzw. sind ggfs. Korrekturen des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG erforderlich?
Exkurs: Neue Regeln zur Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStAE)
In diesem Zusammenhang dürfen wir ergänzend auf ein weiteres BMF-Schreiben (1. April 2026) hinweisen, worin das BMF Stellung zum Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke und späteren Änderungen hinsichtlich der Verwendung zwischen dem unternehmerischen Bereich und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. (Nutzungsverhältnis) nimmt. Das BMF berücksichtigt hierbei die Entwicklung der Rechtsprechung.
Entgegen den ursprünglichen Regelungen, wonach in diesen Fällen eine unentgeltlichen Wertabgabenbesteuerung zu prüfen war, wird nunmehr von einer Änderung der Verhältnisse ausgegangen, die – unter den übrigen Voraussetzungen – eine Vorsteuerberichtigung im Sinne von § 15a UStG erforderlich machen kann.
Gemeinsam zur richtigen Umsetzung: Unser Beratungsangebot
Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der neuesten Entwicklungen und Vorgaben der Finanzverwaltung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft, zur Behandlung von Leistung innerhalb des Organkreises für den unternehmerischen (wirtschaftlichen) oder nichtwirtschaftlichen Bereich oder zu Vorsteuerkorrekturen in diesem Zusammenhang haben.