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Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsverpflichtungen sind in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer sind vom Gesamtwert der Nachlassgegenstände die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.

Bei der Bewertung der Nachlassgegenstände können Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften gem. §§ 13a, 13b ErbStG besonders steuerlich privilegiert sein. Schulden und Lasten, die mit diesen Vermögenswerten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind nur mit dem prozentualen Anteil berücksichtigungsfähig, der dem Verhältnis des begünstigten zum nicht begünstigten Wertansatz entspricht. Es handelt sich um wirtschaftliche, das heißt ursächlich und unmittelbar das Betriebsvermögen betreffende, Schulden.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 22.7.2015, Aktenzeichen II R 12/14) entschied, dass Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist.

Pflichtteilsanspruch und Zugewinnausgleichsanspruch stehen nicht in einem konkreten wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten Nachlassgegenständen mit der Folge, dass derartige Schulden und Lasten in voller Höhe abzugsfähig sind.

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