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Prämien wertlos gewordener Optionen können Werbungskosten bei einem Termingeschäft sein

Mit Urteil vom 25.09.2012 (veröffentlicht am 31.10.2012) hat der BFH entschieden, dass Kosten für den Erwerb von Optionsscheinen, die der Erwerber am Ende ihrer Laufzeit verfallen lässt, als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften abgezogen werden können. Es handele sich hierbei um vergebliche und fehlgeschlagene Aufwendungen. Entscheidend sei, dass die Optionen erworben worden seien, um hieraus in Erwartung der Veränderung der Basiswerte Gewinne zu erzielen.

 

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