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Private Kfz-Nutzung: 1 %-Regelung und Anscheinsbeweis
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins.
Im aktuell entschiedenen Fall war ein Rechtsanwalt an einer Sozietät beteiligt. Obwohl er im Privatvermögen einen Porsche 928 S4 sowie ab Jahresmitte zusätzlich einen Volvo V70 hatte, berücksichtigte das Finanzamt die private Nutzung des betrieblichen Porsche 911 nach der 1 %-Regelung.
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 4.12.2012, VIII R 42/09) hat entschieden, dass der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines dienstlichen oder betrieblichen Fahrzeugs entkräftet ist, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Ein Vollbeweis gegen den Beweis des ersten Anscheins ist nicht erforderlich. Sollte das Finanzamt weiterhin von einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ausgehen, trägt es hierfür dann die Beweislast.