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Referentenentwurf zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 27. Juli 2014 den Entwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (im Folgenden: BilRUG) veröffentlicht.

Anders als beim Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) aus dem Jahr 2009 sieht der Gesetzesentwurf keine große, umfassende Bilanzrechtsreform vor; vielmehr soll mit dem Gesetz insbesondere die Richtlinie 2013/34/EU („EU-Bilanzrichtlinie”) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 in deutsches Recht transformiert werden.

Wir geben im Folgenden einen knappen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen:

  • Folgende Änderungen sollen bereits erstmalig auf Abschlüsse für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre, d.h. bei kalendergleichen Geschäftsjahren bereits für die Abschlüsse 2014 anzuwenden sein:
    • Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen von Gesellschaften

Kleine

Gesellschaften

Mittelgroße

Gesellschaften

Große

Gesellschaften

Bilanzsumme

≤ 6,00 Mio.

(bisher ≤ 4,84 Mio.)

≤ 20,00 Mio.

(bisher ≤ 19,25 Mio.)

> 20,00 Mio.

(bisher > 19,25 Mio.)

Umsatzerlöse

≤ 12,00 Mio.

(bisher ≤ 9,68 Mio.)

≤ 40,00 Mio.

(bisher ≤ 38,50 Mio.)

> 40,00 Mio.

(bisher > 38,50 Mio.)

Mitarbeiter

≤ 50 (unverändert)

≤ 250 (unverändert)

> 250 (unverändert)

 


    • In die Umsatzerlöse sind künftig auch nicht für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typische Erlösarten einzubeziehen, die bisher in den sonstigen betrieblichen Erträgen erfasst wurden.

 

  • Die übrigen Neuregelungen sollen für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sein, allerdings soll gegebenenfalls zum Teil eine freiwillige frühere Anwendung möglich sein.
    • Die Vergünstigungen für Kleinstkapitalgesellschaften sollen u. a. nicht auf Holding-Gesellschaften anwendbar sein, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen.
    • Im Bereich der Anhangsberichterstattung sind u. a. folgende Änderungen vorgesehen:
      • Die Anhangsangaben latente Steuern betreffend sollen erweitert werden.
      • Der gesonderte Ausweis von außerordentlichen Erträgen und außerordentlichen Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung soll entfallen; stattdessen sind diese Beträge künftig im Anhang anzugeben.
      • Die Berichterstattung über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, erfolgt künftig nicht mehr im Lagebericht, sondern wird (unter Angabe der Auswirkungen auf die Finanzlage) in den Anhang verlagert.
      • Der Anhang hat künftig auch Angaben über den Beschluss bzw. der Vorschlag über die Ergebnisverwendung zu enthalten.
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