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Regelungen zu Reiseleistungen in Deutschland auf dem Prüfstand

Reiseleistungen

Die besonderen Regelungen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG kommen immer dann zur Anwendung, wenn ein Unternehmer sogenannte Reiseleistungen erbringt und hierfür Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Diese gelten als dort erbracht, wo der leistende Unternehmer ansässig ist.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregelung für Reiseleistungen in Deutschland ist, dass verschiedene Einzelleistungen (unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen) zusammen erbracht werden müssen, wobei das Leistungsbündel in jedem Fall entweder eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthalten muss. Lediglich die Beherbergungsleistung als Einzelleistung führt – unter den weiteren Voraussetzungen – für sich allein zur Anwendung der Margenbesteuerung. Dies gilt auch für die Weiterbelastung von Hotelübernachtungen im Konzernverbund.

Entscheidung des EuGH

In jüngster Vergangenheit hat der EuGH in seinem Beschluss vom 25. Juni 2024 (Rs. C-763/23) unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen (Margenbesteuerung) auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein Reisebüro lediglich eine Beförderungsleistung erbringt, in dem es Flugtickets verkauft.

Praxisfolgen

In Deutschland ist die Anwendung der Sonderregelung für Reiseleistungen für Beförderungsleistungen (sofern es sich hierbei nicht um mit eigenen Mitteln erbrachte Leistungen handelt) lediglich dann einschlägig, wenn diese gemeinsam mit anderen Reiseleistungen im Paket erbracht werden. Auf die Eigenschaft des Leistenden (Reisebüro, Reiseveranstalter etc.) kommt es hierbei regelmäßig nicht an. Demnach bleibt abzuwarten, inwiefern die deutsche Finanzverwaltung obigen Beschluss zum Anlass nehmen wird, die bisherigen Regelungen gegebenenfalls anzupassen. Bis es so weit ist, sind die derzeitigen Bestimmungen der Finanzverwaltung weiterhin zu beachten. Sollten sich hierzu in Zukunft Änderungen ergeben, werden wir Sie diesbezüglich informieren.

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