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Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
Bei der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist zwischen der
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Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit dem Grunde nach und der
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Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Höhe nach zu unterscheiden.
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 16. Dezember 2014, Aktenzeichen VIII R 45/12) hat über folgenden Sachverhalt entschieden: Eine Aktiengesellschaft war auf die Rückzahlung eines Beratungshonorars verklagt worden. Die AG ließ von fachkundiger dritter Seite die Rechtmäßigkeit prüfen. Die beauftragte Anwaltskanzlei kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Unterliegen in dem Rechtsstreit nicht überwiegend wahrscheinlich sei. In der Bilanz zum 31. Dezember 2013 der AG wurde daher keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten berücksichtigt.
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass im vorliegenden Fall keine Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung bestand. Zwar war die Rückstellung dem Grunde nach zu bilden, jedoch war mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme nicht zu rechnen. Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten schied somit im Urteilsfall aus.