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Schätzungsverpflichtung eines Finanzamts bei erklärten, noch nicht durch einen Grundlagenbescheid bestätigten Sanierungsaufwendungen

Die Käufer von zwei noch zu sanierenden und dem Denkmalschutz unterliegenden Eigentumswohnungen machten die entstandenen Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr ihres Einzugs geltend. Für die Beurteilung der Förderfähigkeit konnte zu diesem Zeitpunkt lediglich die Eingangsbestätigung des zuständigen Denkmalschutzamts für den Antrag auf Förderung nach dem Denkmalschutz vorgelegt werden. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Berücksichtigung der entstandenen Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde noch nicht vorliege. Eine vorläufige Berücksichtigung der Aufwendungen, auch im Wege der Schätzung, käme nicht in Betracht.

Der Bundesfinanzhof folgte mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2014 (Aktenzeichen X R 7/12) im Ergebnis der Rechtsauffassung des Finanzamts. Er hat darüber zu entscheiden, ob auch ohne den Grundlagenbescheid ein Einkommensteuerbescheid erlassen werden soll. In diesem Zusammenhang ist auch darüber zu befinden, ob und in welcher Höhe ein vom Steuerzahler geltend gemachter Abzugsbetrag schätzungsweise zu berücksichtigen ist. Lehnt das Finanzamt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums eine Berücksichtigung ab, solange der Grundlagenbescheid noch nicht vorliegt, ist dies mit nachprüfbaren Gründen darzulegen. Bezogen auf den vorliegenden Urteilsfall sah der Bundesfinanzhof in der ausführlichen Einspruchsentscheidung des Finanzamts die für eine Prüfung notwendige Darlegung.

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