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Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Wie berichtet hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. Juli 2012 (IX R 67/100) abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, welches ursprünglich zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie aufgenommen wurde, grundsätzlich auch dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind, wenn die Immobilie veräußert wurde, der Veräußerungserlös aber nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht (vgl. die GKK-Information vom 12.09.2012).
Das Bundesministerium der Finanzen hat nun mit Schreiben vom 28. März 2013
(IV C 1 S 2211/11/10001 :001) darüber informiert, dass die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur in Fällen einer steuerbaren Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist, nicht aber in Fällen einer nicht steuerbaren Veräußerung außerhalb dieser Frist anwenden will.