Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Sonderinformation Lohn & Gehalt 2025 | Jahreswechsel

1. Mindestlohn, Übergangsbereich und Entfernungspauschale

 

Mittlerweile der Klassiker aller jährlichen Neuerungen ist der Mindestlohn. Dieser wird zum 1. Januar 2026 auf EUR 13,90 pro Stunde (in 2025 EUR 12,82) steigen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, alle Stundenlöhner zu überprüfen und die notwendigen Anpassungen zum 1. Januar 2026 vorzunehmen. 

Im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns profitieren auch die Minijobber. Da die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch ist, steigt diese durch die Erhöhung des Mindestlohns ebenfalls an. Somit dürfen Minijobber ab dem 1. Januar 2026 EUR 603,00 pro Monat verdienen. Zudem ändert sich der Übergangsbereich für den Midijob, dieser beginnt ab dem 1. Januar 2026 bei EUR 603,01 – die Obergrenze von EUR 2.000,00 bleibt jedoch unverändert. 

Die Bundesregierung bringt außerdem eine dauerhafte Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem 1. Kilometer auf den Weg. Bisher galt der höhere Satz erst ab dem 21. Kilometer, davor nur 30 Cent.
Fahrtkostenzuschüsse können direkt ab Januar 2026 an den neuen und dann auch wieder einheitlichen km-Satz angepasst werden.

 

2. Sozialversicherungsstatus & Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

 

Die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) steigt ab 2026 auf 77.400 €/Jahr, somit monatlich 6.450 € (in 2025: 73.800€/Jahr, 6.150€/Monat). Diese Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG) ist vergleichbar mit der starken Erhöhung aus dem letzten Jahreswechsel. Es bedarf in den kommenden Wochen daher einer detaillierten Überprüfung, welchem Mitarbeitenden ein Krankenversicherungswechsel bevorsteht. Die Auswirkungen sind mit den Mitarbeitenden zu besprechen – dabei können folgende Fallkonstellationen eintreten:

  1. Mitarbeitende mit Wechsel von gesetzlicher KV auf eine private bzw. freiwillig gesetzliche KV aufgrund Überschreitung JAEG in 2025 und voraussichtlich in 2026.
  2. Mitarbeitende mit Wechsel von freiwillig gesetzlicher KV auf eine gesetzliche KV aufgrund einer voraussichtlichen Unterschreitung der JAEG in 2026.
  3. Mitarbeitende mit Wechsel von privater KV auf gesetzliche KV aufgrund voraussichtlicher Unterschreitung der JAEG in 2026. 
    Sofern das prognostizierte Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht mehr übersteigt und der Mitarbeitende das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht grundsätzlich eine Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen KV. Dies kann passieren, wenn das Entgelt wegen geringer oder fehlender Entgeltanpassung von der Jahresarbeitsentgeltgrenze "eingeholt" wird.

Bei jeder Änderung ist der Beitragsgruppenschlüssel ab 1. Januar 2026 entsprechend anzupassen. 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Identifikation der betroffenen Mitarbeitenden und auch bei der Kommunikation des jeweils vorliegenden Sachverhalts.

 

3. PKV-Beiträge als ELStAM-Merkmale

 

Eine Prozessverbesserung, auf die Lohnabrechner und HRler schon seit Jahren warten: die Digitalisierung und automatische Übermittlung der pKV-Beiträge.

Bislang darf der Arbeitgeber die Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung des Arbeitnehmers nur immer dann steuerfrei belassen, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, in der u.a. die Höhe des zu zahlenden Versicherungsbeitrags enthalten ist. Das war zeitraubend, frustrierend und fehleranfällig. 

Ab dem 1. Januar 2026 wird das pKV-Bescheinigungsverfahren in das ELStAM-Verfahren integriert und die Informationen per Datenabruf bereitgestellt. Nach dem Start des Verfahrens ab 2026 wird es für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren nicht beanstandet, wenn in Fällen, in denen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung aus technischen Gründen nicht bzw. nur fehlerhaft als Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, der Arbeitgeber eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform für das Kalenderjahr ausgestellte Ersatzbescheinigung dem Lohnsteuerabzug zugrunde legt (sog. Ersatzverfahren). Wir empfehlen daher, die Papierbescheinigung weiterhin einzusammeln, sofern diese noch ausgestellt wurden. Das Ersatzverfahren kommt jedoch nicht zur Anwendung in den Fällen eines Widerspruchs zur Datenübermittlung seitens des Versicherungsnehmers.

Wir versprechen uns schon in Kürze eine deutliche Arbeitsentlastung für alle Beteiligten in diesem Zusammenhang. Gerade bei großen Abrechnungssoftwareanbietern sollte der erweiterte ELStAM Datenabruf standardmäßig problemlos durchführbar sein. 

 

 

4. Digitales Entsendeverfahren ab 2026 für Abkommensstaaten

 

Entsenden Sie Mitarbeitende regelmäßig für Dienstreisen ins außereuropäische Ausland? Bisher bedeutete das: Formulare in Papierform ausfüllen, Unterlagen per Post versenden und auf Rückmeldungen warten. Klingt aufwendig und war es auch. Wäre es nicht deutlich einfacher, diesen Prozess künftig digital und ohne Papierstapel erledigen zu können?

Genau das wird ab dem 1. Januar 2026 Realität: Entsendebescheinigungen für vorübergehende Auslandseinsätze in Abkommensstaaten können dann ausschließlich elektronisch beantragt werden. Betroffen sind Einsätze in Nicht-EU-Staaten mit Sozialversicherungsabkommen, z.B. die USA, China oder Indien. Die elektronische Antragstellung erfolgt künftig über das Abrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Ausnahmefälle bestehen weiterhin.

Für Entsendungen innerhalb der EU oder des EWR besteht diese digitale Möglichkeit übrigens bereits seit 2019 über die A1-Bescheinigung.

Mit dieser Umstellung wird ein spürbarer Schritt zur prozessualen Entlastung vollzogen – schneller, transparenter und deutlich effizienter für Arbeitgeber, die regelmäßig Mitarbeitende ins Ausland schicken.

 

 

5. Wegfall der Ladepauschalen bei Firmenwägen ab 2026

 

Leider bleibt es nicht durchgängig bei prozessualen Erleichterungen. Es gibt eine weitere abrechnungsrelevante Änderung, dessen Vereinfachung mittels Pauschalbeträgen ab kommenden Jahr entfällt und ein aufwendiges Nachweisverfahren einführt. In der Praxis wird das künftig für einen deutlich höheren administrativen Aufwand für alle Beteiligten sorgen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11. November 2025 neue steuerliche Regeln für das Laden von Elektro- und Plug-in-Hybriddienstwagen erlassen: Ab dem 1. Januar 2026 entfallen die bislang üblichen monatlichen Ladepauschalen. Bisher konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden monatlich – je nach Fahrzeugtyp und Lademöglichkeit – pauschal zwischen 15 und 70 EUR steuerfrei erstatten.

Künftig ist dieses vereinfachte Verfahren nicht mehr zulässig. Stattdessen müssen erstattete Stromkosten entweder auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs oder über eine neue Strompreispauschale (in ct/kwh: Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte) abgerechnet werden. Bei beiden Optionen kommt man nicht umher, die tatsächlich angefallenen Kilowattstunden nachvollziehbar zu dokumentieren.

Zu beachten ist außerdem, dass die Wahl zwischen der Erstattung nach den tatsächlichen Kosten oder der Strompreispauschale einheitlich für das gesamte Kalenderjahr gilt.

 

 

6. Rechtskreistrennung Ost/West Beitragsnachweis

 

Schon vor einem Jahr entfiel offiziell die Rechtskreistrennung Ost/West. Dennoch bestand im gesamten Jahr 2025 weiterhin die Pflicht, zwei separate Beitragsnachweise zu erstellen – einen für jeden Rechtskreis.

Ab dem 1. Januar 2026 entfällt diese Pflicht nun: Wie bereits seit dem 1. Januar 2025 bei den DEÜV-Meldungen, muss nun auch bei den Beitragsnachweisen jetzt kein Rechtskreiszeichen mehr angegeben werden. Arbeitgeber, die bislang für Ost und West getrennte Nachweise erstellt haben, übermitteln künftig nur noch einen Beitragsnachweis mit den Gesamtbeiträgen aller Mitarbeitenden.

Die Änderung reduziert den administrativen Aufwand deutlich und vereinfacht die Meldungen und Nachverfolgung an und mit den Sozialversicherungsträgern, ohne dass sich die inhaltlichen Beiträge oder Abzüge ändern.

 

 

7. Aktivrente ab 2026: Steuerfreier Arbeitslohn für ältere Mitarbeitende

 

Haben Sie Mitarbeitende, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin arbeiten möchten? 

Ab dem 1. Januar 2026 soll die Aktivrente einen besonderen Anreiz dafür bieten – eine geplante Steuerbefreiung von bis zu EUR 2.000 monatlich für sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Bitte beachten Sie: Das Gesetzgebungsverfahren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Information noch nicht abgeschlossen ist, Änderungen durch den Bundesrat sind möglich.

Worum geht es genau?

  1. Begünstigte Personen:
    • Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 67 Jahren (inklusive Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963).
    • Nicht begünstigt: Selbstständige, Beamte, geringfügig Beschäftigte (Minijob), Einkünfte aus Land-/Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit.
  2. Steuerfreibetrag:
    • Maximal EUR 2.000 pro Monat, nur für Arbeitslohn, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt wird.
    • Übersteigt der begünstigte Arbeitslohn EUR 2.000 pro Monat, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
    • Freibeträge können nicht auf andere Monate übertragen werden.
  3. Keine Auswirkung auf Sozialversicherung:
    • Das steuerfreie Einkommen wird weiterhin sozialversicherungspflichtig behandelt.
    • Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
    • Renten- und Arbeitslosenversicherung: Nur Arbeitgeberanteil, ggf. freiwillige Arbeitnehmeranteile für zusätzliche Rentenpunkte
  4. Ausschluss bestimmter Zahlungen:
    • Keine Steuerbefreiung für Abfindungen, Nachzahlungen, Vorteile aus früheren Dienstleistungen, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung oder Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen.

Die Aktivrente ermöglicht es, Mitarbeitende über die Regelaltersgrenze hinaus zu beschäftigen und steuerlich zu entlasten – ohne die Sozialversicherung zu unterbrechen. 

Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen bei der Umsetzung der neuen Regelung. 

Die Bundesregierung hat die Aktivrente am 15. Oktober 2025 auf den Weg gebracht. Am 5. Dezember 2025 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen, dieser muss nun noch am 19. Dezember 2025 die Zustimmung des Bundesrates finden.

 

 

Wir hoffen, dass Ihnen unser Newsletter einen klaren Überblick über die wichtigsten Neuerungen im Lohn- und Sozialversicherungsbereich bietet und Ihnen die Planung für 2026 erleichtert.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Mitarbeitenden besinnliche Weihnachten, erholsame Feiertage und einen gut informierten Start ins neue Jahr 2026 – voller Gesundheit, Erfolg und spannender Möglichkeiten.

Bleiben Sie dran – wir stehen Ihnen auch im kommenden Jahr mit Rat und Tat rund um alle Fragen zu Lohn, Gehalt und Sozialversicherung zur Seite.

 

KARRIERE
Scroll down Scroll down