Eine Prozessverbesserung, auf die Lohnabrechner und HRler schon seit Jahren warten: die Digitalisierung und automatische Übermittlung der pKV-Beiträge.
Bislang darf der Arbeitgeber die Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung des Arbeitnehmers nur immer dann steuerfrei belassen, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, in der u.a. die Höhe des zu zahlenden Versicherungsbeitrags enthalten ist. Das war zeitraubend, frustrierend und fehleranfällig.
Ab dem 1. Januar 2026 wird das pKV-Bescheinigungsverfahren in das ELStAM-Verfahren integriert und die Informationen per Datenabruf bereitgestellt. Nach dem Start des Verfahrens ab 2026 wird es für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren nicht beanstandet, wenn in Fällen, in denen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung aus technischen Gründen nicht bzw. nur fehlerhaft als Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, der Arbeitgeber eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform für das Kalenderjahr ausgestellte Ersatzbescheinigung dem Lohnsteuerabzug zugrunde legt (sog. Ersatzverfahren). Wir empfehlen daher, die Papierbescheinigung weiterhin einzusammeln, sofern diese noch ausgestellt wurden. Das Ersatzverfahren kommt jedoch nicht zur Anwendung in den Fällen eines Widerspruchs zur Datenübermittlung seitens des Versicherungsnehmers.
Wir versprechen uns schon in Kürze eine deutliche Arbeitsentlastung für alle Beteiligten in diesem Zusammenhang. Gerade bei großen Abrechnungssoftwareanbietern sollte der erweiterte ELStAM Datenabruf standardmäßig problemlos durchführbar sein.