Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Sonderinformation Lohn & Gehalt IV | 2024

1. Nachträgliche Anhebung des Grund-/Kinderfreibetrags für 2024

Am 22. November 2024 wurde vom Bundesrat dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums zugestimmt. Durch die Zustimmung des Bundesrates erhöht sich der Grundfreibetrag für Alleinstehende um EUR 180 auf EUR 11.784 und für Verheiratete um EUR 360 auf EUR 23.568, rückwirkend zum 1. Januar 2024. Ebenso angehoben wurde der Kinder-/Betreuungsfreibetrag auf jährlich EUR 9.540.

Für diese Rückwirkung musste der Lohnsteuertarif entsprechend angepasst werden. Rückwirkende Korrekturen für die Abrechnungsmonate Januar bis November 2024 sind jedoch nicht erforderlich, da der Dezember 2024 in einem zweistufigen Verfahren die Entlastung direkt ermittelt und auf die vergangenen Monate hochrechnet. Somit sind im Dezember-Abrechnungslauf alle rückwirkenden Entlastungen enthalten.

Den Lohnsteuerjahresausgleich ersetzt dieses Verfahren jedoch nicht, da dieses nicht auf den tatsächlichen Entgelten Jan-November beruht. Die Verpflichtung zum Lohnsteuerjahresausgleich bei Arbeitgebern ab 10 Mitarbeitenden besteht deshalb weiterhin.

 

2. Änderungen zum Jahreswechsel

Mindestlohn, Minijobgrenze & Übergangsbereich

Zum 1. Januar 2025 erhöht sich der Mindestlohn von derzeit EUR 12,41 auf EUR 12,82 brutto pro Stunde. Durch die Anhebung des Mindestlohns liegt das Bruttogehalt bei einer 40-Stunden-Woche bei EUR 2.222 brutto pro Monat.

Die Erhöhung des Mindestlohns zum Januar 2025 führt, aufgrund der Einführung der dynamischen Minijobgrenze im Oktober 2022, somit automatisch zu einer Änderung der Minijobgrenze. Diese erhöht sich von derzeit EUR 538,00 pro Monat auf EUR 556 pro Monat.
Dies zieht ebenfalls eine Änderung für den sog. Übergangsbereich für Midijobs nach sich. Dieser beginnt ab dem 1. Januar 2025 bei EUR 556,01 und endet aber weiterhin bei EUR 2.000. Die geltenden Sonderregelungen in der Sozialversicherung führen zu einer verminderten Beitragsbelastung der Mitarbeitenden im Übergangsbereich.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2025

Hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenzen wird es für 2025 voraussichtlich folgende Änderungen geben:

Für die allgemeine Rentenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit monatlich EUR 7.550,00 auf EUR 8.050,00 pro Monat.
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von EUR 5.175,00 auf EUR 5.512,50.

Ebenso angehoben wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit EUR 5.775,00 auf EUR 6.150,00. Hier ergibt sich eine deutliche Erhöhung, die zur Folge hat, dass Mitarbeitende wieder in die Krankenversicherungspflicht zurückfallen könnten. Es ist alljährlich zu überprüfen, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt die Grenze im kommenden Jahr voraussichtlich überschreitet. Dabei muss es sich um eine basierte Prognose handeln. In diesem Jahr sind hier im Besonderen beide Wege zu betrachten, einmal der mögliche Austritt aus der Versicherungspflicht von Mitarbeitenden und eben auch der Wiedereintritt in die Versicherungspflicht. Für bislang Privatversicherte ist dann die Krankenversicherung wieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl durchzuführen, sofern keine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht beantragt wird bzw. das 55. Lebensjahr bereits vollendet worden ist. Dabei sind die Kündigungsfristen der privaten Krankenversicherungen entsprechend zu beachten.

Sofern wir Sie diesbezüglich unterstützen können, sprechen Sie uns bitte an.

Rechtskreistrennung Ost/West ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 ist in den DEÜV-Meldungen für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben. Bitte beachten Sie hierzu allerdings, dass für alle Meldungen, welche Meldezeiträume bis zum 31. Dezember 2024 betreffen, die Rechtskreiskennzeichen weiterhin anzugeben sind, somit auch für die Jahresmeldungen 2024.

Durch diese Änderung sind jedoch zum Januar 2025 keine Änderungsmeldungen anzustoßen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Rechtskreistrennung bei den Beitragsnachweisen an die Sozialversicherungsträger, nach aktuellem Rechtsstand, weiterhin mindestens bis 31. Dezember 2025 bestehen bleibt. Hintergrund ist, dass die Rechtskreistrennung für die Deutsche Rentenversicherung bei der Ermittlung des Bundeszuschusses erforderlich ist und weiterhin verschiedene Schnellmeldungen und Finanzstatistiken getrennt zu erstellen sind.

 

3. Steuerfortentwicklungsgesetz

Aufgrund des Bruchs der Ampelkoalition ist aktuell unklar, ob das Steuerfortentwicklungsgesetz weiterverfolgt wird und die beabsichtigten lohnsteuerlichen Änderungen in diesem oder einem anderen Gesetzgebungsverfahren und in welcher Form umgesetzt werden.

Geplante lohnsteuerliche Vergünstigungen für Hybrid-Fahrzeuge ab 2025

Wie bisher auch erfolgt die lohnsteuerliche Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen unter Voraussetzung der Vorgaben mit dem halben oder Viertel des inländischen Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung.
Um künftig weiterhin bei Anschaffung eines Hybrid-Fahrzeugs in den Vorteil der Halbierung des inländischen Bruttolistenpreises zu kommen, gelten jedoch für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2024 folgende Vorgaben:

  • Kohlenstoffdioxidemission darf höchstens 50 Gramm pro gefahrenen Kilometer betragen (keine Veränderung zu 2024) oder
  • es muss mindestens eine rein elektrische Reichweite von 80 Kilometer (bisher waren es mindestens 60 Kilometer) gegeben sein.

Wie bisher auch ist nur eines der beiden Kriterien zu erfüllen. Jedoch ist zu beachten, dass der Anschaffungszeitpunkt der Auslieferungszeitpunkt ist. Dies bedeutet, dass Fahrzeuge, welche bereits 2024 bestellt, aber erst 2025 ausgeliefert werden, bereits unter die neue Regelung fallen.

Ebenso im Gespräch ist ab 2025 eine Anhebung des maximalen inländischen Bruttolistenpreises auf EUR 95.000,00 für rein elektrische Fahrzeuge sowie eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 Prozent im ersten Jahr der Anschaffung. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass diese Änderungen noch nicht beschlossen sind. Wir informieren in folgenden Newslettern, sobald es hierzu neue Entwicklungen gibt.

 

4. Aufteilung Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen – BMF Update vom 8. Oktober 2024

Bei Arbeitnehmern, die teilweise im In- und Ausland tätig werden, muss der Arbeitslohn unter Umständen aufgrund der Zuweisung der Besteuerungsrechte auf die beteiligten Länder entsprechend auf die physisch ausgeübten Arbeitstage aufgeteilt werden. Dies ist auch bereits im Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen und nicht erst über die Einkommensteuerveranlagung abzubilden.

Dabei ist der Anteil, der sich auf die Tätigkeit im Ausland bezieht, unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei in Deutschland. Es verbleibt ein steuerpflichtiger Anteil für die tatsächlichen Arbeitstage in Deutschland. Der für die Aufteilung des laufenden Arbeitslohns maßgebliche Erdienungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr. Das Führen eines kalendertäglichen Tätigkeitsnachweises von den betroffenen Mitarbeitenden ist für eine rechtssichere Abwicklung der Lohnabrechnung daher unerlässlich.

Während des Kalenderjahres werden beim laufenden Lohnsteuerabzug für den einzelnen Kalendermonat zur Aufteilung des Arbeitslohns diverse Alternativen zur Berechnung zugelassen, damit die kritische Zeitschiene von Abrechnung und Datensammlung entzerrt wird. Diese sind vereinfacht dargestellt:

  • Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen
  • Aufteilung nach pauschal angesetzten Arbeitstagen
  • Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat
  • Abrechnung nach einheitlichen Grundsätzen (bspw. 50% / 50%)

Zu beachten gilt dabei:

  • Innerhalb eines Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres darf man nur nach einheitlichen Grundsätzen abrechnen und zwischen den o.g. Alternativen nicht wechseln.
  • Der innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführte Lohnsteuerabzug muss spätestens am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses schon früher final überprüft werden. Bei Abweichungen zu den tatsächlichen Verhältnissen müssen zwingend Korrekturen erfolgen.

Folgende Vorgehensweise ist zwingend am Jahresende durchzuführen, um etwaig unterjährige Prognosen zu korrigieren:

Zunächst sind die tatsächlichen Arbeitstage pro Monat auszuwerten. Es geht um die Tage an denen der Mitarbeitende seine Tätigkeit auch tatsächlich ausübt. Krankheitstage mit oder ohne Lohnfortzahlung, Urlaubstage und Tage des ganztägigen Arbeitszeitausgleichs sind folglich keine Arbeitstage.

Zur Anwendung kommt aufgrund der Teilmonatsbeträge die Lohnsteuer-Tagestabelle. Die tägliche Lohnsteuer wird mit der Zahl der Kalendertage, für die Anspruch auf Arbeitslohn besteht, vervielfacht. Die Ermittlung der Lohnsteuer nach der Tagestabelle erfolgt unabhängig von der arbeitsrechtlichen Berechnung des zustehenden Arbeitslohns.

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren konkreten Sachverhalten.

 

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