Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Sonderinformation Lohn & Gehalt VI 2021

1. Geld- und Sachleistungen als Impfprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine Impfprämie in Form von Geld- oder Sachleistungen zukommen zu lassen. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Gewährung der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten ist und die Prämie allen Mitarbeitern (auch denen, die bereits geimpft sind) angeboten wird.

Da die Prämie zur Impfung eine Belohnungsfunktion aufweist und dadurch nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitsgebers erfolgt, handelt es sich grundsätzlich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Es gibt jedoch zwei Gestaltungsmöglichkeiten, um eine Steuerpflicht zu vermeiden:

  • Die Prämie kann in Form von Gutscheinen erfolgen. In diesem Fall greift die Sachbezugsfreigrenze von EUR 44,00 pro Monat (EUR 50,00 pro Monat ab Januar 2022). Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist die Impfprämie steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Eine weitere Möglichkeit ist die Corona-Beihilfe gem. § 3 Nr. 11a EStG. In diesem Rahmen haben Arbeitergeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern noch bis zum 31. März 2022 einmalig bis zu EUR 1.500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen zu lassen.

2. Freizeitausgleich als Impfanreiz

Der Freizeitausgleich als Impfanreiz kann in unterschiedlicher Form erfolgen. Eine Möglichkeit besteht darin, die Impfung während der regulären Arbeitszeit zu ermöglichen, ohne dass hierfür Überstunden oder Urlaub genommen werden müssen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Mitarbeitern für den Tag der Impfung einen oder auch mehrere zusätzliche Urlaubstage zu gewähren. Hierbei kann vom Arbeitgeber frei bestimmt werden, ob die zusätzlichen Urlaubstage für den Tag der Impfung und die Zeit danach genutzt werden müssen oder ob der zusätzliche Freizeitausgleich vom Mitarbeiter frei gewählt werden kann.

Durch den Freizeitausgleich entstehen keine lohnsteuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Folgen, da die Arbeitnehmer hierdurch nicht mehr Gehalt erhalten und der Freizeitausgleich auch keine Einnahme in Form eines Sachbezugs darstellt.

3. Leistungen zur Ermöglichung des Impftermins

Diese Form der Impfprämie beinhaltet vor allem Leistungen, welche dazu dienen, dass Arbeitnehmer die Impftermine wahrnehmen können. Beispiele hierfür sind die Erstattung von Fahrtkosten, Zeitaufwand oder ggf. auch die Kinderbetreuung.

Allerdings führen die meisten dieser Leistungen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Allenfalls Kinderbetreuungskosten für die Zeit der Impfung können unter den übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 33 und Nr. 34a EStG steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden.

4. Behandlung von Kindergartenzuschüssen im Zusammenhang mit coronabedingter Beitragserstattung

Aufgrund der coronabedingten Schließungen von Kindertagesstätten wurden in vielen Fällen Beiträge nicht eingezogen oder an die Eltern zurückerstattet. Viele Arbeitgeber haben jedoch die steuerfreien Kindergartenzuschüsse weitergezahlt bzw. nicht von den Arbeitnehmern zurückgefordert. Die Finanzverwaltung hat sich nun dazu geäußert, wie mit diesen Zuschüssen umzugehen ist.

Wurden aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 Kindergartengebühren nicht eingezogen oder zurückerstattet, jedoch gleichzeitig ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungsgebühren an die Arbeitnehmer gezahlt, so wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn in Höhe des zu viel geleisteten Kindergartenzuschusses von einer Darlehensgewährung an die Arbeitnehmer ausgegangen wird. Die gewährten Kindergartenzuschüsse bleiben im Jahr 2020 somit steuerfrei.

Die im Jahr 2020 zu viel gewährten Zuschüsse sind jedoch mit den im Jahr 2021 entstehenden Kindergartengebühren zu verrechnen. Sind die im Jahr 2021 entstehenden Kinderbetreuungskosten niedriger als die im Jahr 2020 zu viel gewährten Zuschüsse, ist die Differenz steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Die Berechnung möchten wir Ihnen mit nachfolgendem Beispiel verdeutlichen:

  • Gebühren jährlich: EUR 1.200,00
  • Zuschuss jährlich: EUR 1.200,00
  • tatsächliche Gebühren im Jahr 2020: EUR 800,00 (aufgrund einer Rückerstattung für 4 Monate)

Es entsteht ein Darlehnsbetrag von EUR 400,00 im Jahr 2020. Bei gleichbleibendem Zuschuss und gleichbleibenden Gebühren im Jahr 2021 muss der Zuschuss in Höhe von EUR 400,00 aus 2020 versteuert werden. Erhöhen sich jedoch die Betreuungsgebühren und bleibt der Zuschuss gleich, so verringert sich der Anteil des zu versteuernden Betrags.

5. Verjährung der Sozialversicherungsbeiträge – Sonderregelung für die Jahre 2020 und 2021

Sozialversicherungsrechtlich gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 4 Jahren für Beitragsansprüche. Konnte die Deutsche Rentenversicherung coronabedingt jedoch keine Betriebsprüfung durchführen, gelten Sonderregelungen für die Verjährung der Beitragsansprüche der Jahre 2016 und 2017. Diese Beitragsansprüche verjähren grundsätzlich am 31. Dezember 2020 bzw. am 31. Dezember 2021.

Wäre in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 eine Betriebsprüfung durchzuführen gewesen, ist diese aber auf Grund der Corona-Situation ausgefallen, ist die Verjährung für Beiträge des Jahres 2016 bis zum 31. Dezember 2021 und für Beiträge des Jahres 2017 bis zum 31. Dezember 2022 gehemmt. Sozialversicherungsbeiträge, die im Rahmen einer Betriebsprüfung erhoben werden, können somit länger nachgefordert werden.

6. Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, für einen bestimmten Zeitraum eine Tätigkeit auszuüben und hierfür keinerlei Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu müssen.

Von einer kurzfristigen Beschäftigung spricht man, wenn innerhalb eines Kalenderjahres für maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage eine Tätigkeit ausgeübt wird und die Tätigkeit im Voraus vertraglich auf längstens 1 Jahr beschränkt wird. Die Tätigkeit im Rahmen eines unbefristeten Dauerarbeitsverhältnisses stellt nie eine kurzfristige Beschäftigung dar, auch wenn die Grenze von 70 Tagen oder 3 Monaten im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist im Rahmen der Zeitgrenzen zu prüfen, ob diese im laufenden Jahr bereits durch vorhergehende Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern überschritten wurden.

Ein weiteres Kriterium für eine kurzfristige Beschäftigung ist, dass diese nicht berufsmäßig ausgeübt werden darf. Dies bedeutet, dass die Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht eine ungeordnete Rolle spielen muss und nicht dazu dient, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei Rentnern, Hausfrauen, Schülern und Studenten wird eine kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt. Hingegen wird eine Beschäftigung bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosen ohne Leistungsbezug, Müttern und Vätern in Elternzeit und während eines unbezahlten Urlaubs immer berufsmäßig ausgeübt. In allen übrigen Fallkonstellationen muss die Berufsmäßigkeit im Einzelfall geprüft werden.

Für den Zeitraum 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 wurde die Zeitgrenze für die kurzfristige Beschäftigung auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage erhöht. Im Hinblick auf die Anhebung der Zeitgrenzen ist zu beachten, dass kurzfristige Beschäftigungen, welche über den 31. Oktober 2021 hinausgehen, ab dem 1. November 2021 neu zu beurteilen sind. Beginnt die Beschäftigung beispielsweise am 1. August 2021, so darf diese aufgrund der zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Rechtslage über 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeübt werden. Da die Anhebung der Zeitgrenze jedoch auf den 31. Oktober 2021 befristet ist, ist ab dem 1. November 2021 eine neue Beurteilung vorzunehmen. Da ab diesem Zeitpunkt wieder die bisherige Regelung greift, kann auch eine am 1. August 2021 begonnene Beschäftigung nur bis einschließlich 31. Oktober 2021 als kurzfristig beurteilt werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen bereits erreicht werden.

7. Elektro- und Hybridfahrzeuge – Ladestrom und Wallbox

Aufgrund der derzeit noch teilweise geringen elektrischen Reichweite von Elektro- und Hybridfahrzeugen werden längere Standpausen, wie z.B. während der Arbeitszeit, gerne zum Aufladen der Batterien genutzt.

In diesem Zusammenhang haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern im Unternehmen eine entsprechende Einrichtung zum Aufladen der Batterien zur Verfügung zu stellen. Sofern der Arbeitgeber den Ladestrom zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kostenlos oder verbilligt anbietet, bleibt der hieraus resultierende geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt sowohl für Firmenfahrzeuge als auch für Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer.

Neben der Gestellung einer Ladevorrichtung beim Arbeitgeber vor Ort besteht auch die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine Wallbox zur Verfügung zu stellen. Wird die Wallbox vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung gestellt, bleibt der geldwerte Vorteil ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Steuerfreiheit nur gilt, sofern es sich um eine reine Überlassung handelt und die Wallbox im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Geht das Eigentum an der Wallbox auf den Arbeitnehmer über, ist der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil mit 25% pauschal zu versteuern und sozialversicherungsfrei.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Firmen-Elektrofahrzeug und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für das Aufladen des Fahrzeugs, können die folgenden monatlichen Pauschalen für Ladestrom erstattet werden:

Die Pauschalen stellen einen steuerfreien Auslagenersatz für die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten eines Dienstwagens dar und sind, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, steuer- und sozialversicherungsfrei.

8. Änderungen beim Pflichtzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge ab 2022

Der Arbeitgeber ist bei Altersvorsorgeverträgen, die seit 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden, verpflichtet, den vom ihm ersparten Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form als Arbeitgeberzuschuss zugunsten der Beschäftigten zu zahlen. Ab dem 1. Januar 2022 ist dieser Arbeitgeberzuschuss jedoch für alle Verträge mit Entgeltumwandlungsvereinbarungen verpflichtend, somit auch für Verträge, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden.

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss beträgt pauschal 15 % des umgewandelten Entgelts. Unterschreiten die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge 15% des umgewandelten Entgelts (z.B. bei Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze), ist die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses auf den Betrag der tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt. Hat der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge eingespart, muss demnach auch kein Zuschuss gezahlt werden. In diesen Fällen besteht für den Arbeitgeber das Wahlrecht ob nur der tatsächlich eingesparte Betrag in Form des Zuschusses weitergegeben wird oder der pauschale Arbeitgeberzuschuss von 15% gewährt wird.

Für Altverträge, bei denen bereits ein Arbeitgeberzuschuss gewährt wird, ist eine Besonderheit zu beachten: In den meisten Verträgen dürfte nicht festgehalten sein, dass der Arbeitgeberzuschuss aufgrund der Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wird. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen weiteren Zuschuss in Höhe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge zu gewähren. Hier hat der Gesetzgeber leider eine sehr nachteilige Regelung geschaffen, da es für die Arbeitgeber nie ersichtlich war, dass in Zukunft eine solche Regelung geschaffen wird und sie die Chance bekommen hätten, die Verträge entsprechend anzupassen.

9. Rechengrößen in der Sozialversicherung 2022

Am 20. Oktober 2021 hat das Bundeskabinett die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2022 beschlossen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird stabil bei EUR 58.050,00 (EUR 4.837,50 pro Monat) bleiben.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt ebenfalls bei unverändert EUR 64.350,00. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert sein. Bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze können sie sich privat krankenversichern.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung im Rechtskreis West wird auf EUR 84.600,00 (EUR 7.050,00 pro Monat) absinken. Im Rechtskreis Ost wird die Beitragsbemessungsgrenze hingegen leicht auf EUR 81.000,00 (EUR 6.750,00 pro Monat) steigen.

Die Rechengrößen bilden die Einkommensentwicklung in Deutschland ab. Pandemiebedingt sank die Lohnzuwachsrate im Rechtskreis West im Jahr 2020 leicht ab, was zum Absinken der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung geführt hat. Für die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist bundesweite Lohnzuwachsrate maßgeblich, die im Jahr 2020 bei null lag.

Der Bundesrat muss der Verordnung über die Rechengrößen noch zustimmen, damit diese zum 1. Januar 2022 in Kraft treten können.

10. Erhöhung des Mindestlohns

Zum 1. Januar 2022 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn auf EUR 9,82 pro Stunde. Darüber erfolgt die nächste Steigerung des Mindestlohns zum 1. Juli 2022 auf EUR 10,45 pro Stunde. Prüfen Sie daher bitte den Stundenlohn bei Ihren Mitarbeitern.

Im Sondierungspapier der zukünftigen Regierungskoalition wird bereits ein Mindestlohn von EUR 12,00 diskutiert. Nach derzeitiger Rechtslage entscheidet jedoch ausschließlich die Mindestlohnkommission über den Mindestlohn und orientiert sich dabei an den Tarifabschlüssen der vorangegangenen zwei Jahre. Da pandemiebedingt in vielen Tarifverträgen Nullrunden beschlossen wurden, ist aktuell nicht mit einer Erhöhung des Mindestlohns auf EUR 12,00 zu rechnen. Die nächste turnusmäßige Anpassung der Mindestlöhne für die Jahre 2023 und 2024 wird von der Mindestlohnkommission voraussichtlich im Juni 2022 vorgenommen.

KARRIERE
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