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Steuerfreie Ausfuhrlieferung: Verbuchung auf separatem Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung ist ausreichend für Buchnachweis
Ausfuhrlieferungen sind grundsätzlich gemäß § 4 Nr. 1 a) UStG unter den in § 6 UStG bezeichneten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Voraussetzungen hat der Unternehmer belegmäßig (durch Rechnungen) und buchmäßig (durch Aufzeichnungen) nachzuweisen.
Gemäß des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 28. August 2014 (Aktenzeichen V R 16/4) reicht es dabei für den Buchnachweis aus, dass der Unternehmer die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung verbucht und es für einen sachkundigen Dritten eindeutig feststellbar ist, welche Waren ausgeführt worden sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch führt oder ob seine Buchführung im Allgemeinen als ordnungsgemäß anzusehen ist. Auch Sammelbezeichnungen können ausreichend sein, der Angabe einer individualisierten Artikelnummer bedarf es nicht.
In zeitlicher Hinsicht kann der Belegnachweis dabei bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen. Demgegenüber muss der Buchnachweis grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat. Danach kann der Unternehmer die buchmäßigen Aufzeichnungen allerdings noch berichtigen oder ergänzen. Auch derartige Korrekturen können bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen.