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Steuerfreies Familienheim bei mittelbarer Zuwendung über GbR ("Familienheim GbR" oder "Hamburger Modell")

Mit aktuellem Urteil (BFH, Urteil vom 4. Juni 2025 – II R 18/23) stellt der Bundesfinanzhof klar: Die Steuerbefreiung für das Familienheim gilt auch, wenn das Objekt über eine Ehegatten-GbR („Familienheim-GbR“ oder „Hamburger Modell“) übertragen wird.

Grundsätzlich unterliegen Schenkungen zwischen Ehegatten der Schenkungsteuer, wenn der (Ehegatten-)Freibetrag von TEUR 500 überschritten wird. Die wichtigste Ausnahme ist das sogenannte Familienheim. Als Familienheim gilt ein Haus oder eine Wohnung, die gemeinsam für den eigenen Wohnzweck der Familie genutzt wird, in dem sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Die Schenkung des Familienheims zwischen Ehegatten ist steuerfrei, ohne betragsmäßige Begrenzung, ohne zehnjährige Behaltensfrist (anders als beim Erbe an Ehegatten bzw. Kinder) und ohne Wohnflächenbegrenzung (Begrenzung auf max. 200 qm beim Erbe an Kinder). Die Steuerbefreiung wird aus dem grundgesetzlichen Schutz der Familie abgeleitet und soll deren Gebrauchsvermögen schützen.

Im Urteilsfall gründeten Ehefrau und Ehemann durch notariell beurkundeten Vertrag eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu je ein Halb („GbR“). Die Ehefrau brachte anschließend das in ihrem Alleineigentum befindliche Familienheim in die GbR ein. Unstrittig war die Einbringung eine hälftige Schenkung von der Ehefrau an den Ehemann. Fraglich war hingegen, ob die Steuerbefreiung für das Familienheim nutzbar war, denn das Gesetz stellt auf die Verschaffung von Eigentum oder Miteigentum am Familienheim ab. So kam es zum Streit zwischen den Eheleuten und dem Finanzamt, ob die gesamthänderische Mitberechtigung an einer Familienheim-GbR ausreicht. Das Finanzamt folgt dem strengen Wortlaut des Gesetzes und wollte eine voll steuerpflichtige Schenkung besteuern, denn „Gesamthandseigentum“ der GbR sei weder das erforderliche „Eigentum“ noch „Miteigentum“ des Ehemanns. 

Finanzgericht und Bundesfinanzhof (Urteil vom 4. Juni 2025 – II R 18/23) erteilte dieser restriktiven Rechtsaufassung eine klare Absage. Auch bei der GbR-Gestaltung wird dem anderen Ehegatten Eigentum am Familienheim verschafft, die Schenkung war daher voll steuerfrei. Die GbR ist für Zwecke der Schenkungsteuer transparent, mit der Folge, dass nicht die GbR von der Ehefrau beschenkt wurde, sondern der dahinterstehende Ehemann als GbR-Gesellschafter.

Die Familienheim-GbR ist vorwiegend zivilrechtlich motiviert. So können im Gesellschaftsvertrag z. B. ein Rückforderungsrecht für den Scheidungsfall oder ein Zustimmungserfordernis beim Verkauf der Immobilie verankert werden. Durch die GbR-Gestaltung können zudem Notarkosten eingespart werden, denn die (spätere) Übertragung des GbR-Anteils ist nicht beurkundungspflichtig, auch dann nicht, wenn die GbR (nur) Immobilienvermögen hält.

 

Wir beraten Sie gern dazu. Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen möchten, was das im Detail bedeutet und wann die Gestaltung für Sie sinnvoll ist.

 

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