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Steuerpflicht der Entschädigungszahlungen für entgehende Einnahmen aus Genussrechten
Mit seinem Urteil vom 4. März 2015 (Aktenzeichen II R 19/13) hat der Bundesfinanzhof seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach in der zinslosen Gewährung eines Darlehens bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung eine freigebige Zuwendung zu sehen ist. Der Verzicht auf Verzinsung löst demnach regulär schenkungsteuerliche Folgen aus.
Der Empfänger des Darlehens erhält durch die Zinslosigkeit eine Vermögensmehrung, und zwar in Form ersparter Aufwendungen. Dem stehe die Minderung des Vermögens des Zuwendenden gegenüber, der auf einen Ertrag verzichtet, den er bei anderer Nutzung des Kapitalbetrags hätte erzielen können. Dabei reicht allein die rein hypothetische Möglichkeit der anderweitigen Geldanlage aus bzw. die konkrete Nutzungsmöglichkeit muss nicht vorhanden sein.
Zinslose Gewährung des Darlehens führt somit zur Festsetzung der Schenkungsteuer. Gegenstand der Zuwendung ist dabei der kapitalisierte Nutzungsvorteil, wobei der Jahreswert des Nutzungsvorteils mit 5,5 % anzunehmen ist, wenn kein anderer Wert festgestellt wird.