Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wird der Körperschaftsteuersatz ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt von derzeit 15 % auf 10 % bis zum Veranlagungszeitraum 2032 stufenweise abgesenkt. Was viele Unternehmen unterschätzen: Diese Entwicklung betrifft nicht nur die zukünftige Steuerbelastung, sondern ist bereits heute in der handelsrechtlichen Bilanzierung latenter Steuern zu berücksichtigen, die sich aufgrund unterschiedlicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben. Dies gilt gleichermaßen sowohl für den Jahresabschluss (§ 274 HGB) als auch für den Konzernabschluss (§ 306 HGB).
Nach § 274 Abs. 2 S. 1 HGB sind latente Steuern mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen zu bewerten, die zum Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz gelten. Gesetzesänderungen sind dabei zu berücksichtigen, sobald sie verabschiedet sind (vgl. DRS 18.46 und 18.48). Somit sind die reduzierten Körperschaftsteuersätze für alle Bewertungsstichtage bereits ab dem 11. Juli 2025 anzuwenden – dies gilt auch für die Zwischenberichterstattung.
Die gestaffelte Absenkung macht eine differenziertere Betrachtung erforderlich: Differenzen, die sich bereits in den Jahren bis einschließlich 2027 auflösen, werden regelmäßig noch mit dem aktuell geltenden unternehmensindividuellen Steuersatz bewertet, während bei späteren Auflösungszeitpunkten die künftig niedrigeren Steuersätze zu berücksichtigen sind, sodass eine deutlich differenziertere Betrachtung erforderlich wird.
Dies betrifft im Jahresabschluss häufig temporäre Differenzen im Anlagevermögen, die etwa aus unterschiedlichen Abschreibungsverläufen zwischen Handels- und Steuerbilanz resultieren. Auch Differenzen auf der Passivseite, wie beispielsweise bei Pensionsverpflichtungen, die aus unterschiedlichen Bewertungsparametern resultieren, sind in der Praxis häufig.
Im Konzernabschluss ergeben sich darüber hinaus temporäre Differenzen aus dem Ansatz und der Bewertung von stillen Reserven und stillen Lasten im Rahmen der Kapitalkonsolidierung oder von Konsolidierungsmaßnahmen wie bspw. der Zwischenergebniseliminierung nach § 304 HGB, die in der Praxis wohl die häufigsten Anwendungsfälle darstellen.
Unmittelbare Folgen ergeben sich hierbei für das Jahresergebnis aus der Auflösung der latenten Steuern über die Position „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Die Neubewertung latenter Steuern erfordert in der Praxis künftig eine jahrgenaue Planung der Umkehr temporärer Differenzen, sodass belastbare Prognosen über Zeitpunkt und Höhe ihres Abbaus stärker in den Vordergrund rücken.
Auswirkungen ergeben sich auch auf die steuerliche Berichterstattung im Anhang, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Steuersätze und die Entwicklung der latenten Steuern. So ist im Jahresabschluss nach § 285 Nr. 29 HGB anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist. Darüber hinaus sind gemäß § 285 Nr. 30 HGB bei angesetzten latenten Steuerschulden die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahres sowie die im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen Veränderungen dieser Salden darzustellen. Entsprechende Angaben sind im Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 21 und 22 HGB zu machen.
Ansatz, Bewertung und Ausweis latenter Steuern sollten vor dem Hintergrund der bereits vollzogenen Gesetzesänderung fortlaufend überprüft werden und insbesondere die daraus resultierende Berichterstattung im Anhang im Blick zu behalten.
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