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Voraussetzungen zur Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Mitunternehmeranteilen

Gewinne aus dem Verkauf eines gesamten Mitunternehmeranteils unterliegen als sog. außerordentliche Einkünfte einem begünstigten Einkommensteuertarif. Diese Tarifbegünstigung entspringt dem Gedanken, dass es sich bei Gewinnen dieser Art um außerordentliche Beträge handelt, die im Regelfall über mehrere Jahre hinweg erwirtschaftet wurden, aber in einem einzigen Jahr realisiert und besteuert werden.

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014 (Aktenzeichen: IV R 39/13), dass für den Fall, in dem unmittelbar vor dem Verkauf ein Teil des Mitunternehmeranteils unentgeltlich auf eine dritte Person übertragen wird, die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Behandlung des Veräußerungsgewinns nicht mehr vorliegen. Es ist von einer einheitlichen Planung beider Vorgänge in einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen. Folglich unterliegen die Gewinne aus der Veräußerung des verbleibenden Mitunternehmeranteils dann der Regelbesteuerung.

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